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25.8206 · Fragestunde. Frage · 2025-12-10

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Artikel 1 Absatz 2 des Beihilfeüberwachungsgesetzes sieht vor, dass das Gesetz für staatliche (oder aus staatlichen Mitteln gewährte) Beihilfen «gleich welcher Art» gilt.
Könnte diese sehr weit gefasste Formulierung nach Ansicht des Bundesrates die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass ungezielt Untersuchungen eingeleitet werden?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Antwort des Bundesrates existiert nur in französischer Sprache. (Bitte wechseln Sie auf der Homepage oben rechts die Sprache)

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