25.8206 · Fragestunde. Frage · 2025-12-10
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Artikel 1 Absatz 2 des Beihilfeüberwachungsgesetzes sieht vor, dass das Gesetz für staatliche (oder aus staatlichen Mitteln gewährte) Beihilfen «gleich welcher Art» gilt.
Könnte diese sehr weit gefasste Formulierung nach Ansicht des Bundesrates die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass ungezielt Untersuchungen eingeleitet werden?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Antwort des Bundesrates existiert nur in französischer Sprache. (Bitte wechseln Sie auf der Homepage oben rechts die Sprache)