26.3089 · Interpellation · 2026-03-11
Departement des Innern
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
1. Wie beurteilt der Bundesrat die Abbildung spezialisierter onkologischer Pflegeleistungen im TARDOC, insbesondere im Hinblick auf Patientenedukation, Therapiebegleitung und die Überwachung komplexer Behandlungen?
2.Wie stellt der Bundesrat sicher, dass zentrale Leistungen der spezialisierten Onkologiepflege, insbesondere Patientenedukation und engmaschige Therapiebegleitung, auch unter dem TARDOC weiterhin kostendeckend durch qualifiziertes Pflegepersonal erbracht werden können?
3. Wie beurteilt der Bundesrat das Risiko, dass hochqualifizierte pflegerische Leistungen aufgrund der Tarifierung wieder vermehrt von Ärztinnen und Ärzten übernommen oder an weniger qualifiziertes Personal delegiert werden?
4. Welche Massnahmen sieht der Bundesrat vor, um sicherzustellen, dass interprofessionelle Behandlungsteams in der ambulanten Onkologie erhalten bleiben und damit sowohl Versorgungsqualität als auch Kosteneffizienz gewährleistet werden?
Begründung
Mit der Einführung des TARDOC ab 2026 stellt sich die Frage, wie sich das neue Tarifsystem auf die spezialisierte onkologische Pflege in der ambulanten Versorgung auswirken wird. Verschiedene Akteure weisen darauf hin, dass zentrale pflegerische Leistungen wie Patientenedukation, Therapiebegleitung, Überwachung komplexer Behandlungen oder Survivorship-Programme im neuen Tarifsystem teilweise unzureichend oder nicht kostendeckend abgebildet sein könnten.
Die ambulante Onkologie ist in hohem Mass auf spezialisierte Pflegefachpersonen angewiesen. Sie unterstützen Patientinnen und Patienten bei komplexen Therapien, tragen zur Früherkennung von Nebenwirkungen bei und leisten einen wichtigen Beitrag zur Therapietreue sowie zur Versorgungsqualität. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und wie diese Leistungen im neuen Tarifsystem angemessen berücksichtigt werden und inwiefern dies mit den Zielen der Pflegeinitiative vereinbar ist.
Stellungnahme des Bundesrates
1 und 3. TARDOC ist die neue gesamtschweizerische einheitliche Einzelleistungstarifstruktur zur Vergütung ambulanter ärztlicher Leistungen. Sie ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Dabei werden – wie bereits in TARMED – die Taxpunkte für die ärztliche Leistung und für die Infrastruktur- und Personalleistung getrennt ausgewiesen. Der Anteil für Infrastruktur und Personal berücksichtigt auch den Einsatz von nichtärztlichem Fachpersonal, das im Rahmen der ärztlichen Leistungserbringung tätig ist. Dies gilt auch bei onkologischen ärztlichen Leistungen. Separate Tarifpositionen für nichtärztliche Leistungen sind in TARDOC – ebenfalls wie bereits im TARMED – nur in bestimmten Bereichen vorgesehen, namentlich im Kapitel AM «Ärztliche und nichtärztliche Betreuung/Überwachung», das auch für ambulante Krebstherapien relevant ist. Im Unterschied zu TARMED wurden zudem in TARDOC die Limitationen zur Abrechnung von ärztlichen Leistungen in Abwesenheit des Patienten erhöht. Dadurch dürften die ärztliche Netzwerk- und Umfeldarbeit und die interdisziplinäre Zusammenarbeit im Rahmen einer Krebstherapie verbessert werden. Die Pflegeleistungen zu Hause, in Tages- und Nachtstrukturen oder im Pflegeheim sowie die Vergütung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) sind abschliessend in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR 832.112.31) geregelt. Insofern sieht der Bundesrat keine systematische Verschlechterung der Abbildung spezialisierter onkologischer Leistungen wegen der Einführung von TARDOC. Die konkreten Auswirkungen der Umstellung des Vergütungssystems im ambulanten ärztlichen Bereich werden sich jedoch erst im Rahmen der praktischen Anwendung des neuen Vergütungssystems zeigen. 2. Im Kontext dieser Frage muss zwischen Leistungspflicht, Leistungserbringer und Tarif unterschieden werden. Die OKP übernimmt die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 25-30 und 32-34 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), die ambulant oder stationär von einem zugelassenen Leistungserbringer erbracht werden. Die zugelassenen Leistungserbringer sind in Artikel 35 KVG abschliessend definiert. Nur diese sind berechtigt, Leistungen zu Lasten der OKP abzurechnen, wobei auch die Pflegeleistungen selbst abschliessend in der KLV definiert sind. Daneben bestehen Angebote, wie bspw. im Rahmen von Survivorship-Programmen, die keine Pflichtleistungen der OKP darstellen.
Im Rahmen der OKP sind die Tarifpartner (Leistungserbringer und Versicherer) dafür verantwortlich, die Tarife so zu gestalten, dass die Leistungen sachgerecht abgebildet sind und die Vergütung höchstens die transparent ausgewiesenen und für eine effiziente Leistungserbringung notwendigen Kosten deckt. Als Genehmigungsbehörde prüft der Bundesrat, ob der Tarifvertrag mit den gesetzlichen Vorgaben sowie mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht. Die Sicherstellung der Versorgung fällt jedoch in die Zuständigkeit der Kantone. 4. TARDOC wird – anders als TARMED – jährlich aktualisiert werden. Die Tarifpartner (FMH für die Ärzteschaft, H+ für die Spitäler und prio.swiss als Vertretung der Krankenversicherer) haben dafür die Organisation ambulante Arzttarife (OAAT AG) eingesetzt und können jährlich Anpassungsanträge einreichen. Insofern sind Änderungen und Anpassungen an der Tarifstruktur regelmässig möglich.