26.3102 · Motion · 2026-03-12
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der die Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) als terroristische Organisation verbietet. Das Gesetz soll sich am Verbot von «Al-Qaïda», des «Islamischen Staates» sowie am Vorgehen gegen die Hamas orientieren.
Begründung
Ein Verbot der IRGC ist völkerrechtlich zulässig und sicherheitspolitisch notwendig:
a) Ein IRGC-Verbot stärkt die Schweiz als verlässlichen Partner in der internationalen Terrorismusbekämpfung und beim Schutz der Menschenrechte. Es ist mit der Neutralität vereinbar, da Massnahmen gegen Terrorismus und Völkerrechtsverbrechen polizeilicher Natur sind und nicht Teil eines zwischenstaatlichen Konflikts. Das Verbot erfolgt im Rahmen der schweizerischen Terrorismusbekämpfung und betrifft ausschliesslich polizei- und strafrechtliche Massnahmen im Inland. Es begründet keine Beteiligung der Schweiz an einem zwischenstaatlichen Konflikt und ist daher mit der dauernden Neutralität vereinbar.
b) Die UNO-Faktenfindungsmission (FFM) stellte 2024/2025 fest, dass die IRGC bei der Niederschlagung der «Frau, Leben, Freiheit»-Proteste Verbrechen gegen die Menschlichkeit begingen: aussergerichtliche Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, Vergewaltigungen sowie die Verfolgung von Frauen und Mädchen.
Die Niederschlagung der Proteste im Winter 2025/2026 erreichte beispiellose Brutalität: HRANA verifizierte mindestens 7'000 Tote namentlich; internationale Medien berichten von bis zu 36'500 Opfern allein im Jahr 2026.
Zugleich betreibt die IRGC destabilisierende Auslandsoperationen: Unterstützung bewaffneter Gruppen im Jemen, Operationen in Syrien sowie Drohnenlieferungen an Putin. Seit Februar 2026 greift sie arabische Staaten und deren zivile Infrastruktur an, wodurch auch Schweizer Staatsangehörige gefährdet werden.
c) In der Schweiz lebt eine bedeutende exiliranische Gemeinschaft, darunter viele Schweizer Bürger. Die IRGC betreibt systematisch transnationale Repression: politische Morde, Entführungen und Einschüchterungen im Ausland. Ein Verbot schafft die Rechtsgrundlage, um solche Aktivitäten auf Schweizer Boden – Propaganda, Überwachung, Geldflüsse – wirksam zu unterbinden und strafrechtlich zu verfolgen.
d) Die USA, Kanada und Australien haben die IRGC bereits als Terrororganisation eingestuft; am 29. Januar 2026 folgte die EU einstimmig. Ein Verbot reiht die Schweiz in diese Praxis ein.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Grundsätzlich kommen für das Verbot von Organisationen zwei Möglichkeiten in Betracht: ein Organisationsverbot nach Art. 74 des Nachrichtendienstgesetzes (NDG; SR 121) – wie im Fall der «Al-Qaida» und des «Islamischen Staats» sowie verwandter Organisationen – oder ein Verbot gestützt auf ein Spezialgesetz – wie im Fall der Hamas sowie verwandter Organisationen. Voraussetzung für ein Organisationsverbot nach Art. 74 NDG ist unter anderem das Vorliegen eines die Organisation betreffenden Verbots- oder Sanktionsbeschlusses der Vereinten Nationen (UNO). Da im Fall des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) kein solcher vorliegt, ist ein Organisationsverbot nach Art. 74 NDG nicht möglich. Folglich bedürfte es einer neuen Regelung auf Gesetzesstufe. Der Bundesrat orientiert sich in Bezug auf das Aussprechen von Organisationsverboten an die bisherigen politischen Leitlinien der Schweiz, wonach Organisationen nur fallweise bei Vorliegen von äusserst schwerwiegenden Gründen verboten werden. Dies sowohl unter Berücksichtigung der sicherheitspolitischen als auch der aussenpolitischen Interessen der Schweiz. Mit Bezug zu letzteren kommt im Fall des IRGC hinzu, dass es sich um eine staatliche Behörde Irans handelt. Vor dem Hintergrund des Kriegs in Iran könnten sich Fragen bezüglich der Neutralitätspolitik stellen. Es müsste mit diplomatischen Reaktionen sowie Konsequenzen betreffend die Sicherheit der in Iran wohnhaften Schweizer Staatsangehörigen gerechnet werden. Der Bundesrat erachtet es derzeit nicht als angebracht, den IRGC zu verbieten. Der IRGC ist in der Schweiz im Rahmen der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 946.231.143.6) sanktioniert. Dies bedeutet, dass der IRGC bereits heute der Vermögensperre untersteht. Zudem dürfen dem IRGC keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen bereitgestellt werden. Vor dem Hintergrund der Anfang 2026 erfolgten Aufnahme des IRGC auf die Terrorliste der Europäischen Union wird der Bundesrat im Rahmen der diesjährigen Überarbeitung der klassifizierten Beobachtungsliste nach Art. 72 NDG zudem die Aufnahme des IRGC auf ebendiese prüfen. Darin werden Organisationen aufgeführt, bei denen die begründete Annahme besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz bedrohen. Eine Aufführung des IRGC auf der Beobachtungsliste würde es dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 8 NDG ermöglichen, über den IRGC oder dessen Exponentinnen und Exponenten Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in der Schweiz zu beschaffen und zu bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die vom IRGC ausgehen, beurteilt werden können.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.