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26.3482 · Interpellation · 2026-03-20

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Ein Tinder-Date, eine Bar, ein bezahltes Bier – und im Glas eine Tablette mit einem sedierenden Wirkstoff. Die junge Frau bemerkt dies sofort, ruft den Sicherheitsdienst, erstattet Anzeige, und das Verfahren wird eingeleitet. Die Kameras zeigen alles. Die Ermittlungen ergeben, dass der Täter bereits wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung verurteilt worden war. Ein klarer Fall, in dem das Opfer korrekt handelt, endet dennoch überraschend: Das Strafgericht von Lausanne spricht den Täter frei, da ein eindeutiger krimineller Vorsatz nicht nachgewiesen werden kann.

Die Handlung wird als blosse Vorbereitung und nicht als Beginn eines Übergriffs, also als strafbarer Versuch sexueller Nötigung, gewertet. Es wird auch nicht berücksichtigt, dass sedierende Medikamente in Kombination mit Alkohol oder anderen Substanzen unvorhersehbare Reaktionen hervorrufen können, die von schwerem Unwohlsein bis hin zu Herz- oder neurologischen Schäden reichen.

Angesichts dieses Entscheids stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:

  1. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die bestehenden Rechtsgrundlagen Fälle der versuchten chemischen Unterwerfung ausreichend erfassen?

  2. Sind die bestehenden Möglichkeiten der Rechtsanwendung ausreichend, um solche Fälle zu verhindern und strafrechtlich zu verfolgen?

  3. Was schlägt der Bundesrat vor, um die Prävention chemischer Unterwerfung zu verbessern?

  4. Beabsichtigt er, eine Änderung des Strafgesetzbuches oder anderer Rechtsgrundlagen vorzuschlagen, um den durch diesen Fall aufgezeigten Gesetzeslücken oder Schwierigkeiten in der Rechtsanwendung im Zusammenhang mit chemischer Unterwerfung entgegenzuwirken?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat anerkennt die schweren persönlichen und gesundheitlichen Folgen, die Handlungen im Zusammenhang mit sogenannter chemischer Unterwerfung für die Betroffenen haben können. Er verurteilt derartige Verhaltensweisen in aller Deutlichkeit. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass Einzelfallentscheide von Gerichten auf der Grundlage der konkreten Beweiswürdigung ergehen. Insbesondere erstinstanzliche und nicht rechtskräftige Urteile lassen nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf allfällige Gesetzeslücken oder gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu.

1./2./4. Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme zu früheren Vorstössen – unter anderem zum Postulat 24.4607 Jaccoud «Chemische Unterwerfung. Definition und Handlungsspielraum der Justiz» vom 19.02.2025 – festgehalten, dass das Strafgesetzbuch technologie- und modusneutral ausgestaltet ist und eine Bestrafung des Täters oder der Täterin bereits gestützt auf die bestehenden Bestimmungen (Art. 189 und 190 Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]) möglich ist. An dieser Beurteilung hat sich nichts geändert. Das geltende Recht ermöglicht es im Übrigen auch, einen blossen Versuch einer strafbaren Handlung zu bestrafen.

3. Die Prävention im vorliegenden Bereich fällt in erster Linie in die Zuständigkeit der Kantone. Verschiedene kantonale Stellen, insbesondere kantonale Polizeibehörden, stellen bereits heute Informations- und Sensibilisierungsangebote zur Verfügung. Diese richten sich sowohl an potentiell Betroffene als auch an Drittpersonen (Zeuginnen und Zeugen) und vermitteln namentlich Hinweise zum Schutz vor K.O.-Tropfen, zum richtigen Verhalten bei Verdachtsmomenten sowie zu Unterstützungs- und Meldewegen. Darüber hinaus ist die Prävention sexualisierter Gewalt, zu der auch die chemische Unterwerfung zählt, Bestandteil der gemeinsamen Anstrengungen von Bund, Kantonen und Gemeinden. Sie wird auch im Rahmen der «Nationalen Strategie zur Prävention und Bekämpfung häuslicher, sexualisierter und geschlechtsbezogener Gewalt von Bund, Kantonen und Gemeinden» aufgegriffen, die im Jahr 2027 lanciert wird.