26.3631 · Motion · 2026-06-11
Justiz- und Polizeidepartement
Eingereicht
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlage zu schaffen, damit bei Angaben gemäss Artikel 47 Absatz 3ter Markenschutzgesetz (MSchG) zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten auf im Ausland hergestellten Produkten das Schweizerkreuz nicht verwendet werden darf.
Begründung
Mit der 2017 in Kraft getretenen Swissness-Vorlage wurden die Voraussetzungen zur Verwendung von Herkunftsangaben auf industriellen Produkten, Lebensmitteln und Dienstleistungen neu geregelt. Im Rahmen der parlamentarischen Diskussion war unter anderem der mit der Vorlage neu geschaffene Artikel 47 Absatz 3ter MSchG umstritten.
Gemäss diesem Artikel dürfen Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfinden. In der Debatte um einen Antrag zur Streichung dieses Artikels machte die damalige Bundesrätin Simonetta Sommaruga, am 10.12.2012 im Ständerat folgende Ausführungen: («...) wenn spezielle Forschungsanstrengungen vollumfänglich in der Schweiz gemacht wurden, darf man das angeben, und wenn das Design in der Schweiz entworfen wurde, dann darf man "Swiss Design" ausloben - aber das ist nicht das Schweizerkreuz.» Nach diesen bundesrätlichen Ausführungen wurde der Streichungsantrag im Ständerat abgelehnt. Deshalb war es bis vor kurzem auch die Praxis des Eidg. Instituts für Geistiges Eigentum IGE, dass in solchen Fällen das Schweizerkreuz auf im Ausland hergestellten Produkten nicht verwendet werden darf.
Am 23.3.26 informierte das IGE, dass es die Praxis derart «präzisiere», dass Unternehmen in solchen Fällen neu das Schweizerkreuz mitverwenden dürfen. Diese Praxisänderung schwächt die Exklusivität des Schweizerkreuzes und damit dessen Wert. Dies benachteiligt KMU, die tatsächlich in der Schweiz herstellen. Die Praxisänderung des IGE muss deshalb rückgängig gemacht werden. Das Schweizerkreuz darf auf im Ausland gefertigter Ware nicht angebracht werden.
Zollschranken in Exportmärkten belasten KMU ohne ausländischen Produktionsstandorte besonders stark, und die Frankenstärke belastet sie nicht nur im Export, sondern auch im Inlandmarkt, wo sie mit günstiger Importware konkurrenzieren. KMU sind ohne Produktionsstandort im Ausland auf ein werthaltiges Alleinstellungsmerkmal wie das Schweizerkreuz angewiesen.