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Elektronische Kommunikation mit zivilen Justizbehörden: Wie ist Artikel 130 ZPO auszulegen?

26.3667 · Interpellation · 2026-06-16

Justiz- und Polizeidepartement

Eingereicht

Wortlaut

Seit Inkrafttreten der Zivilprozessordnung (ZPO) am 1. Januar 2011 müssen nach Artikel 130 ZPO Eingaben dem Gericht «in Papierform oder elektronisch» eingereicht werden. Es wurden darüber hinaus verschiedene Bestimmungen zur Regelung der Modalitäten der elektronischen Kommunikation erlassen. So hat der Gesetzgeber kürzlich das Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) verabschiedet, das 2027 in Kraft treten soll.

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass bestimmte zivile Justizbehörden die elektronischen Mitteilungen der Parteien weiterhin ablehnen. Dies gilt insbesondere für verschiedene Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) sowie Schlichtungsbehörden im Sinne von Artikel 197 ff. ZPO, beispielsweise die Gemeinderichterämter im Wallis. Diese Behörden sind der Ansicht, dass die elektronische Kommunikation für sie weiterhin freiwillig ist und dass sie bis zum Inkrafttreten von justitia.swiss verlangen können, dass die Eingaben ausschliesslich in Papierform eingereicht werden.

Das wirft Fragen hinsichtlich der Auslegung des geltenden Bundesrechts auf.

Der Bundesrat wird daher gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Wie legt der Bundesrat den geltenden Artikel 130 ZPO aus?

  2. Verleiht Artikel 130 ZPO den Parteien das Recht, Eingaben unter den bundesrechtlichen technischen Voraussetzungen elektronisch einzureichen?

  3. Kann sich eine zivile, der Zivilprozessordnung unterstellte Justizbehörde weigern, eine elektronisch eingereichte Eingabe anzunehmen, nur weil sie die für diese Kommunikationsform erforderliche Infrastruktur nicht einrichten will?

  4. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine zivile Justizbehörde generell und abstrakt verlangen kann, dass ihr alle Eingaben ausschliesslich in Papierform zugestellt werden?

  5. Gibt es im Bundesrecht eine Rechtsgrundlage, gemäss der bestimmte zivile Justizbehörden elektronische Mitteilungen der Parteien bis zum Inkrafttreten des BEKJ und der Plattform justitia.swiss nicht annehmen müssen?

  6. Verfügt der Bundesrat über Informationen darüber, wie verbreitet diese Praxis in den Kantonen ist, und gegebenenfalls darüber, wie viele zivile Justizbehörden derzeit keine elektronischen Mitteilungen der Parteien annehmen?

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