26.410 · Parlamentarische Initiative · 2026-03-18
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Geltungsbereich der Artikel 32abis ff des Umweltschutzgesetzes (USG) ist auf elektronische Plattformen (gemäss Art. 20a MWSTG) auszuweiten:
32abis Abs. 1: Der Bundesrat kann Hersteller, Importeure, ausländische Online-Versandhandelsunternehmen und Betreiber elektronischer Plattformen, welche Produkte in Verkehr bringen oder vermitteln, die nach […].
32abis Abs. 1ter (neu): Als Betreiber elektronischer Plattformen gilt, wer eine Plattform nach Artikel 20a des Mehrwertsteuergesetzes betreibt.
32ater Abs. 1: Der Bundesrat kann Hersteller, Importeure, ausländische Online-Versandhandelsunternehmen und Betreiber elektronischer Plattformen, welche Produkte in Verkehr bringen oder vermitteln, die nach […].
32ater Abs. 4: Die Branchenorganisation nach Absatz 1 muss Herstellern, Importeuren, ausländischen Online-Versandhandelsunternehmen und Betreiber elektronischer Plattformen, welche […].
32aquater: Der Bundesrat ergreift Massnahmen, namentlich die Pflicht zur Bezeichnung einer Vertretung im Inland, um sicherzustellen, dass die ausländischen Online-Versandhandelsunternehmen und elektronischen Plattformen ihre Abgabepflichten erfüllen. Er berücksichtigt dabei die internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
Art. 32asexies: streichen
Art. 32asepties Abs. 4: streichen
Begründung
Mit der Teilrevision des USG zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft (20.433) erhielt der Bundesrat die Kompetenz, Hersteller, Importeure und ausländische Online-Versandhandelsunternehmen, welche in der Schweiz Produkte in Verkehr bringen, die nach Gebrauch als Abfälle anfallen und besonders behandelt werden müssen oder zur Verwertung geeignet sind, zu verpflichten, einer vom Bund beauftragten privaten Organisation eine vorgezogene Entsorgungsgebühr zu entrichten. Diese wird für die Finanzierung der Entsorgung der Abfälle verwendet.
Ausländische Online-Handelsplattformen wie Temu oder Shein, die sich selbst lediglich als Vermittler solcher Produkte verstehen, haben einen beträchtlichen Anteil am Onlinehandelsmarkt in der Schweiz erreicht. Alleine Temu hat 2025 in der Schweiz einen geschätzten Umsatz von über 1 Milliarde Franken erzielt. Umso stossender ist es, dass diese Plattformen vom derzeitigen Geltungsbereich des USG nicht erfasst sind. Es braucht daher eine Anpassung des USG, damit Entsorgungs- und Recyclinggebühren auch von elektronischen Plattformen verlangt werden können.