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26.447 · Parlamentarische Initiative · 2026-06-19

Parlament

Eingereicht

Wortlaut

Art. 35a Bekanntgabe der Spruchkörperzusammensetzung

Das Gericht teilt den Parteien innerhalb von fünf Tagen seit Rechtshängigkeit eines Verfahrens (Eingang der Beschwerde, Klage oder des Revisionsgesuchs) die betreffende Fallnummer sowie die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Jede Änderung der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist den Parteien vom Gericht umgehend mitzuteilen.

Begründung

Gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG treten Gerichtspersonen von Amtes wegen in den Ausstand, wenn entsprechende Gründe vorliegen, insbesondere wenn sie vorbefasst sind, d.h. in derselben Sache in einer anderen Funktion tätig waren (vgl. Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG). Mit Urteil 6F_18/2024 vom 11.7.2025 trat das Bundesgericht auf ein Revisionsbegehren der Bundesanwaltschaft nicht ein, mittels welchem gerügt worden war, dass ein Bundesrichter, der in derselben Sache vor seiner Wahl ans Bundesgericht bereits in erster Instanz am Bundesstrafgericht tätig gewesen war, nicht in den Ausstand getreten war. Das Nichteintreten wurde damit begründet, dass die Bundesanwaltschaft seit Erhalt der Eingangsbestätigung gewusst habe, von welcher Abteilung der Fall behandelt werde, dass der betreffende Richter dieser Abteilung angehöre und somit Teil des Spruchkörpers hätte werden können. Insofern wäre die Bundesanwaltschaft verpflichtet gewesen, vor Ergehen des Urteils präventiv (ohne zu wissen, ob er überhaupt dem Spruchkörper angehören würde) seinen Ausstand zu fordern. Durch dieses Versäumnis sei die Bundesanwaltschaft ihrer Pflicht nicht nachgekommen, was Nichteintreten zur Folge habe. Mit diesem Urteil wurde eine in Art. 34 ff. BGG gesetzlich verankerte Amtspflicht von Richterpersonen zu einer Pflicht der Parteien umgedeutet und damit die Selbstverantwortung der Richterpersonen auf die Rechtssuchenden abgeschoben. Das Bundesgericht bezog sich dabei auf seine Rechtsprechung BGE 117 Ia 322 vom 31. Oktober 1991, E. 1c), wonach dem verfassungsmässigen Anspruch einer Partei auf vorgängige Kenntnis der personellen Besetzung des Richtergremiums (Art. 58 BV) Genüge getan sei, wenn sie aus einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa einem Staatskalender entnommen werden könnten, weshalb eine explizite Kommunikation der Namen der betreffenden Richterpersonen nicht zwingend erforderlich sei. Dies mag beim Bundesgericht bei Kenntnis der betreffenden Abteilung bei 5 bis 6 Richterpersonen pro Abteilung theoretisch zumutbar sein. Beim Bundesgericht sind jedoch aufgrund von Art. 18 Abs. 3 BGG (Verpflichtung zur Aushilfe der Bundesrichter in anderen Abteilungen) abteilungsübergreifende Einsetzungen von Richterpersonen sowie das Einsetzen von nebenamtlichen Richterpersonen aus einem Pool von 19 gängige Praxis. Insofern weitet sich der von einer Partei auf mögliche Ausstandsgründe zu überprüfende Personenkreis auf 59 (bestehend aus 40 ordentlichen sowie 19 nebenamtlichen Richterpersonen) aus, was sich für einen Rechtssuchenden aus Gründen der Praktikabilität als gänzlich unzumutbar erweist. Am besagten Beispiel (Urteil 6F_18/2024 vom 11.7.2025) zeigt sich, dass sich diese Rechtsprechung als höchst problematisch und in der konkreten Anwendung als verfassungswidrig erweist.