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94.3501 · Interpellation · 1994-11-29

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

In einem am 26. November 1994 erschienen Rechtsgutachten von Prof.Dr.iur. Paul Richli, Ordinarius für öffentliches Recht an der Universität Basel, wird eindeutig festgestellt, das

- Art. 30, Abs. 2 MWStV gegen die Gebote der Wettbewerbsneutralität und der Gleichbehandlung sowie der Verhältnismässigkeit verstösst. Diese Verstösse sind gemäss Gutachten durch die Delegationsnorm zugunsten des Bundesrates in Art. 8, Abs. 1 und Art. 8, Abs. 2, Bst. h Ueb BV nicht gedeckt und können auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie der Vereinfachung der Steuererhebung (Art. 8, Abs. 2, Bst. 1 Ueb BV) dienten.

- die Beschränkung des Vorsteuerabzuges auf 50 Prozent im Sinne von Art. 30, Abs. 2 MWStV auf Vorführwagen kein sachgerechtes Vorgehen ist und dem Gebot der Rechtsgleichheit sowie Art. 8, Abs. 2, Bst. h Ueb BV widerspricht. Dieses Vorgehen könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass es der Vereinfachung der Steuererhebung (Art. 8, Abs. 2, Bst. 1 Ueb BV) diene.

- Art. 83, Abs. 3 MWStV gegen die Gebote der Wettbewerbsneutralität, der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit verstösst.

Es ergeben sich somit folgende Fragen:

1. Wie stellt sich der Bundesrat zu den Ergebnissen dieses Gutachtens?

2. Hält der Bundesrat trotz der festgestellten Verfassungswidrigkeit weiterhin an der bisherigen Ausgestaltung der Mehrwertsteuerverordnung (insbes. Art. 30, Abs 2 und Art. 83, Abs. 3) fest?

3. Auf welchen Zeitpunkt hin beabsichtigt der Bundesrat, die festgestellten Verordnungsmängel zu korrigieren, sofern dies nicht bereits vor Inkraftsetzung der Verordnung am 1. Januar 1995 möglich ist?