94.434 · Parlamentarische Initiative · 1994-12-14
Parlament
Erledigt
Ausgangslage
Ziel dieser Vorlage ist es, das Namensrecht im Sinne einer möglichst weitgehenden Gleichstellung der Geschlechter zu ändern. Die Brautleute sollen in Zukunft entscheiden dürfen, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen wählen oder ob sie ihre eigenen Namen weitertragen wollen. Falls sie sich für einen gemeinsamen Namen entscheiden, haben sie die Wahl, den Namen der Braut oder den Namen des Bräutigams zu tragen.
Die Neuregelung des Familiennamens der Eheleute macht auch Änderungen beim Namensrecht der Kinder nötig. Wenn verheiratete Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen tragen, sollen sie den Familiennamen für ihre Kinder selber wählen.
Nach heutiger Regelung erhält die Frau das Kantons- und Gemeindebürgerrechts des Ehemannes, ohne das eigene zu verlieren. Es scheint konsequent, auch hier einer neue Regelung zu treffen, die dem Gleichstellungsprinzip genügt. Demnach soll die Heirat keine Auswirkung mehr auf das Bürgerrecht einer Person haben. Die Kinder erhalten das Bürgerrecht jenes Elternteils, dessen Namen sie tragen.
Der Bundesrat unterstützte in seiner Stellungnahme grundsätzlich die Stossrichtung der Vorschläge. Er lehnte jedoch den Verzicht auf den amtlichen Doppelnamen, der mit der Revision des Eherechts 1988 eingeführt worden war, ab. (Beim Doppelnamen wird der Mädchenname vor den Familiennamen gesetzt und durch einen Leerschlag abgetrennt.)
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hielt in ihrem Zusatzbericht an der Abschaffung des Doppelnamens fest. Sie war der Meinung, dass die damals gewählte Lösung ein Kompromiss war, der sich nur teilweise bewährt habe und noch nicht in der schweizerischen Tradition verwurzelt sei.
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 21bis Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes verlange ich, dass die Bestimmungen des ZGB über den Familiennamen der Ehegatten so geändert werden, dass die Gleichstellung von Frau und Mann gewährleistet wird.
Begründung
Am 22. Februar 1994 gab der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einer Beschwerde gegen einen Bundesgerichtsentscheid vom 8. Juni 1989 statt: Das Bundesgericht hatte den Entscheid eines Kantons bestätigt, wonach einem Mann, der den Familiennamen seiner Frau führt, das Recht verwehrt wurde, den Namen, den er vor der Trauung trug, dem Familiennamen voranzustellen. Das Bundesgericht hatte darauf verwiesen, dass diese Möglichkeit nur der Frau zusteht (Art. 160 Abs. 2 ZGB), die von Gesetzes wegen den Namen des Ehemannes als Familiennamen trägt (Art. 160 Abs. 1 ZGB); dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, auf die Einheit des Familiennamens zu achten.
Dies wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zurück: Unter Verweis auf die Artikel 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erklärte er den Vorbehalt als ungültig, den die Schweiz im 7. Protokoll bezüglich der in Artikel 160 ZGB festgelegten Sonderregelung für Familiennamen formuliert hatte. (Das Protokoll und der Vorbehalt sind in der Schweiz seit dem 1. November 1988 in Kraft.) Nach dem Dafürhalten des Gerichtshofes ist dieser Vorbehalt mit der in Gleichstellungsfragen offenen Auslegung der Konvention nicht vereinbar.
Angesichts dieses Entscheides hätte der Bundesrat dem Parlament unverzüglich eine Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches beantragen müssen, um die Gleichstellung bei der Wahl des Familiennamens zu gewährleisten. Doch der Bundesrat zog es vor, auf den 1. Juli 1994 die Zivilstandsverordnung (ZStV) zu ändern, indem er u. a. folgende Bestimmungen einfügte:
Artikel 177a ZStV: Die Braut kann gegenüber dem Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin erklären, sie wolle nach der Eheschliessung ihren bisherigen Namen, gefolgt vom Familiennamen, weiterführen (Art. 160 Abs. 2 und 3 ZGB). "Die gleiche Möglichkeit hat der Bräutigam, wenn die Brautleute das Gesuch stellen, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen (Art. 30 Abs. 2 ZGB)." (Der zur Anpassung an den Entscheid des Gerichtshofes eingefügte Passus steht in Anführungszeichen.)
Artikel 188i Absatz 1: Ist Brautleuten vor dem 1. Juli 1994 bewilligt worden, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen (Art. 30 Abs. 2 ZGB in der Fassung vom 5. Oktober 1984), so kann der Mann bis zum 30. Juni 1995 gegenüber dem Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin erklären, er stelle den Namen, den er vor der Trauung trug, dem Familiennamen voran.
(Die anschliessenden Abs. 2, 3 und 4 geben praktische Hinweise im Zusammenhang mit der vom Bundesrat geschaffenen Rückwirkung, dies in der Absicht, allfälligen künftigen Vorwürfen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorzugreifen, das Schweizer Recht habe die rückwirkende Gültigkeit nur für den Namen der Frau - Art. 8a Schlusstitel ZGB -, nicht aber für jenen des Mannes vorgesehen. Diese Rückwirkung ist allerdings eine pure Eigenschöpfung des Bundesrates und wird vom Gerichtshof nicht verlangt.)
Mit diesem Vorgehen hat der Bundesrat die schweizerische Rechtsordnung verletzt, welche dem Prinzip der Rangordnung der Rechtsquellen folgt und eine formelle Gesetzesänderung auf dem Verordnungswege nicht zulässt, auch wenn damit einem völkerrechtlichen Entscheid entsprochen wird. Es ist Sache des Parlamentes, ein Gesetz - in diesem Falle das Zivilgesetzbuch - den internationalen Rechtsnormen anzupassen (vgl. Gattlex, Swisslex), denn die zu verabschiedende Regelung ist von allgemeiner Bedeutung, was bei der Verordnung des Bundesrates nicht den Eindruck erweckt.
Diese Initiative soll es dem Parlament ermöglichen, seinen Verfassungsauftrag wahrzunehmen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Familiennamen den Gleichstellungserfordernissen anzupassen. Denkbar wäre beispielsweise die freie Wahl des Familiennamens oder die Aufhebung jeglicher Namensänderungen bei Heirat. Man könnte auch die in der Verordnung gegebene Lösung übernehmen; damit liessen sich die Verwirrung und die Rechtsunsicherheit vermeiden, die eine neue, von der seit einigen Monaten in Kraft stehenden Variante des Bundesrates abweichende Regelung mit sich brächte. In diesem Fall wären Artikel 30 Absatz 2 ZGB und Artikel 8a des Schlusstitels zu ändern. Überdies wäre aber auch eine Regelung vorzusehen für den Fall einer Wiederheirat eines Mannes, der einen Doppelnamen führt, sowie für den Fall eines unehelichen Kindes, das gemäss Artikel 271 Absatz 3 ZGB den Familiennamen seines Vaters erwirbt. Diese Fragen sind in der Verordnung des Bundesrates nicht geregelt. Die Gleichstellung von Mann und Frau beim Familiennamen im Sinne von Artikel 8 und 14 EMRK, mit denen der von der Schweiz im Jahre 1984 formulierte Vorbehalt nicht vereinbar ist, erfordert einen politischen Entscheid des Parlamentes und eine rechtliche Regelung, die besser ausgearbeitet ist als diejenige, die der Bundesrat überstürzt in seine Zivilstandsverordnung aufgenommen hat.
Verhandlungen
Der Nationalrat folgte den Anträgen seiner Rechtskommission. Der Antrag des Bundesrates, den Doppelnamen beizubehalten, wurde mit 85 zu 44 Stimmen abgelehnt. Gemäss dem Vorschlag der Kommissionsmehrheit sieht das Gesetz für den Fall, dass sich die Eltern nicht auf den Familiennamen eines Kindes einigen können, keine Regelung vor. Falls ein solcher Fall eintreten würde, müsste die Vormundschaftsbehörde entscheiden.
Der Ständerat folgte den Anträgen seiner Kommission und veränderte die Vorlage nochmals in verschiedenen Punkten. In der Frage des Doppelnamens teilte er die Auffassung des Bundesrates. Er beschloss, diese Möglichkeit weiter beizubehalten. Weiter sollten angestammte Namen nur auf einen Ehepartner und auf die gemeinsamen Kinder eines Ehepaares übertragen werden können. Damit wird vermieden, dass ein in einer früheren Ehe erworbener Familienname auf eine Person übertragen wird, die zur betreffenden Familie keinen Bezug hat.
Die Änderungen im ZGB ermöglichen einen teilweisen Rückzug eines Vorbehaltes, den die Schweiz 1987 zu Artikel 5 des 7. Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention angebracht hatte. Der Rat stimmte einem Beschlussentwurf seiner Kommission zu.
Der Nationalrat stimmte dem Konzept der kleinen Kammer zu, wobei es allerdings nochmals zu einer grundsätzlichen Debatte kam. Ein Antrag von Thérèse Meyer (C, FR), der von konservativer Seite unterstützt wurde, wollte das Namensrecht weniger offen gestalten und verlangte, dass Kinder von verheirateten Eltern den gemeinsamen Familiennamen tragen. Er wurde mit 79 zu 65 Stimmen verworfen. In der noch ungelösten Frage, welchen Namen die Kinder bei Uneinigkeit der Eltern tragen sollen, beschloss der Rat, dass die Vormundschaftsbehörde entscheiden soll.
Der Ständerat stimmte diesen Beschlüssen zu. Nach der tagelangen intensiven Arbeit hinter den Kulissen, die gemäss den Medienberichten zur Hauptsache von Mitgliedern der CVP-Fraktion geleistet wurde, kam die Vorlage in den Schlussabstimmungen nicht mehr ganz unerwartet zu Fall.
m Nationalrat lehnten die Fraktionen C, L und E die Vorlage geschlossen ab, die SVP-Fraktion stimmte grossmehrheitlich dagegen, und auch 15 Freisinnige entschieden sich für ein Nein. Somit ergaben sich 97 Nein gegenüber 77 Ja.
Auch im Ständerat wurde die Vorlage mit 16 zu 25 Stimmen abgelehnt. Dass eine Vorlage in beiden Kammern in der Schlussabstimmung scheitert, kommt einer historischen Rarität gleich.