97.302 · Standesinitiative · 1997-10-22
Erledigt
Wortlaut
Der Kanton Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung, ersucht die Bundesbehörden, das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 dahingehend zu revidieren, dass auf eine Regelung von Cannabisprodukten im Betäubungsmittelgesetz verzichtet wird. Von einer Bestrafung des Konsums dieser Produkte und des Handels mit diesen Produkten soll Abstand genommen werden. Der Handel mit Cannabisprodukten hingegen soll unter staatlicher Kontrolle erfolgen, wobei insbesondere Qualitätskontrollen vorzusehen sind. Geeignete Jugendschutzmassnahmen sind begleitend anzuordnen.