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97.400 · Parlamentarische Initiative · 1997-01-07

Erledigt

Ausgangslage

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates hat auf Grund der Abklärungen einer Subkommission beschlossen, konkrete Massnahmen zur Förderung des Risikokapitals in der Schweiz zu treffen.

Sie legt zu diesem Zweck den Entwurf zu einem Bundesbeschluss vor, der insbesondere darauf abzielt, Kapitalgebern steuerliche Anreize für Investitionen in Risikokapitaleinrichtungen zu geben. Die von ihr vorgeschlagene Lösung orientiert sich am englischen Modell des Venture Capital Trust und beschränkt sich auf die Festlegung allgemeiner Regeln, ohne dabei zu bestimmen, welche Züge ein Risikokapitalprojekt aufzuweisen hat.

Wortlaut

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates unterbreitet gemäss Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) die folgende parlamentarische Initiative:

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 31bis, Absatz 2, 31quinquies, Absatz 1 und 41ter, Absatz 1, Buchstabe c der Bundesverfassung (SR 101),

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom ... (BBl ...),

und in die Stellungnahme des Bundesrats vom ... (BBl ),

beschliesst:

Art. 1 Prinzipien

Um die Gründung von Unternehmen mittels erleichtertem Zugang zu Risikokapital zu fördern, unterstützt die Eidgenossenschaft subsidiär Risikokapitalgesellschaften mit Steuererleichterungen zugunsten der Kapitalgeber.

Art. 2 Risikokapitalgesellschaften

Eine Risikokapitalgesellschaft (RKG) ist eine schweizerische Aktiengesellschaft im Sinne von Artikel 620 ff des Obligationenrechts (SR 220), die zum Ziel hat, neuen, schweizerischen Unternehmen mit innovativen Projekten Risikokapital zur Verfügung zu stellen, und die entsprechend den Kriterien aus Artikel 3 ff, als solche anerkannt wird.

Art. 3 Zweck der Gesellschaft

1 Die RKG investiert mindestens 60 Prozent ihrer Mittel in neue Unternehmen mit innovativen Projekten, die ihren Sitz und ihre Haupttätigkeit in der Schweiz haben.

2 Für die ersten drei Jahre des Bestehens der Gesellschaft kann dieses Verhältnis, nach Genehmigung durch die Anerkennungsbehörden, unter dieser Limite liegen, ohne aber 45 Prozent zu unterschreiten.

3 Auf keinen Fall darf die Beteiligung der RKG in einem einzelnen Unternehmen 20 Prozent ihrer eigenen Aktiven überschreiten.

4 Die Investitionen der RKG können in Form von Kapitalbeteiligungen, nachrangigen Darlehen oder anderer, mit Risikokapital vergleichbaren Forderungen, getätigt werden.

5 Die RKG informiert die Investoren umfassend und regelmässig durch Veröffentlichungen eines detaillierten Emissionsprospektes und durch die Offenlegung ihrer Bücher, welche von einer anerkannten Revisionsfirma geprüft werden. Vorbehalten bleiben die entsprechenden Bestimmungen des Eidg. Börsengesetzes.

Art. 4 In Betracht kommende Investitionen

1 In Betracht kommen im Sinne von Artikel 3, Absatz 1 Investitionen der RKG in innovativen, neuen Unternehmen mit Sitz und Haupttätigkeit in der Schweiz:

a. die nicht börsenkotiert sind; vorbehältlich einer Kotierung an einer auf Klein- und Mittelbetriebe spezialisierten Börse;

b. die nicht zu 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, die je mehr als 100 Angestellte beschäftigen;

c. deren Verantwortliche sich nicht gleichzeitig an der Finanzierung der RKG beteiligen.

2 Die Investition der RKG muss im Verlauf der ersten drei Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit der neuen Unternehmung erfolgen.

Art. 5 Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer

1 Kapitalgeber kommen in den Genuss von Steuererleichterungen, wenn sie aus Emission Beteiligungsrechte an amtlich anerkannten Risikokapitalgesellschaften erworben oder diesen unmittelbar langfristige Darlehen gewährt haben; letztere müssen überdies hinsichtlich Nutzungsentgelt und Rückzahlung als nachrangig bezeichnet sein.

2 Private Kapitalgeber können einen Abzug vom Einkommen in Höhe von 50 Prozent des Anlagewertes bis zu 20 Prozent ihres jährlichen steuerbaren Einkommens, insgesamt jedoch höchstens 500'000 Franken pro Jahr, beanspruchen.

3 Juristische Personen können eine Sofortabschreibung in Höhe von 50 Prozent des Anlagewertes bis zu 20 Prozent ihres jährlichen steuerbaren Reingewinnes, insgesamt jedoch höchstens 500'000 Franken pro Jahr, beanspruchen.

Art. 6 Verfahren

1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsichtsfunktion aus. Es anerkannt die RKG, welche die Bedingungen, die in Artikel 3 und 4 aufgeführt sind, erfüllen und führt ein Register der RKG.

2 Die Gesellschaften, die als RKG anerkannt werden wollen, um ihre Kapitalgeber an den, in Artikel 4 erwähnten Steuererleichterungen teilhaben zu lassen, stellen einen Antrag an das Departement und stellen die notwendigen Informationen zur Verfügung.

3 Das Departement kann einer Gesellschaft die Anerkennung entziehen, und sie von den damit verbundenen Vorteilen ausschliessen, wenn sie die vom Bundesrat festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt.

4 Die RKG und die von ihr finanzierten neuen Unternehmen sind gehalten, dem Departement die verlangten Informationen zu liefern. Die Kontrolle des Departements beschränkt sich auf die in Artikel 3 und 4 aufgezählten Bedingungen und bezieht sich nicht auf die Investitionspolitik der RKG.

Art. 7 Ausführung

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 8 Bericht zuhanden der Bundesversammlung

Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses Bericht über die getroffenen Massnahmen und die festgestellten Ergebnisse.

Art. 9 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieser Bundesbeschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Er gilt während 10 Jahren.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Verhandlungen

Der Nationalrat stimmtedem Kommissionsentwurf zur Förderung von Risikokapitalgesellschaften, welche Jungunternehmen die Startfinanzierung sicherstellen, einhellig zu (137 Stimmen). Zur Diskussion standen vor allem die Steuererleichterungen, welche privaten Kapitalgebern bei der direkten Bundessteuer gewährt werden. Der Entwurf sieht vor, dass vom Einkommen 50 Prozent des Anlagewertes bis zu 20 Prozent des steuerbaren Jahreseinkommens (aber höchstens 500'000 Franken pro Jahr) abgezogen werden können. Nationalrat Didier Berberat (S, NE) befürchtete, dass dies bei sehr hohen Einkommen zu Steuerumgehungen führen könnte und beantragte deshalb, dem Vorschlag, den der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 17. März 1997 gemacht hatte, zu folgen: Demnach hätte der Höchstabzug von 500'000 Franken nicht pro Jahr, sondern für einen Zeitraum von zehn Jahren gelten sollen. Dieser Antrag wurde trotz der Unterstützung durch Bundesrat Delamuraz mit 88 zu 47 Stimmen abgelehnt.

Im Ständerat kamen neben den Kriterien, die eine Risikokapitalgesellschaft zu erfüllen hat, vor allem die Steuererleichterungen zur Sprache. Er entschied in Anlehnung an die zur Sanierung der Bundesfinanzen gefassten Beschlüsse des "runden Tisches", die Risikokapitalgesellschaften steuerlich zu begünstigten und nicht unmittelbar die Geldgeber, wie dies der Nationalrat beschlossen hatte. Konkret sollen anerkannte Risikokapitalgesellschaften von Emissionsabgaben befreit und bei der direkten Bundessteuer entlastet werden. Der so geänderte Entwurf wurde mit 33 Stimmen einhellig angenommen.

Der Nationalrat folgte allen Anträgen seiner Kommission. Er schloss sich in Bezug auf die Definition der Investitionen von Risikokapitalgesellschaften und die ihnen gewährten Steuererleichterungen dem Ständerat an, hielt hingegen an seinem ursprünglichen Beschluss fest, wonach auch Privatinvestoren steuerlich zu begünstigen seien. Er kam indes dem Sanierungsanliegen des Ständerates entgegen und legte für die Steuererleichterungen einen Höchstabzug von 500'000 Franken für die Dauer des Bundesbeschlusses, d.h. für zehn Jahre, fest, so wie dies der Bundesrat in seiner Stellungnahme beantragt hatte.

Der Ständerat beharrte darauf, dass die privaten Risikokapitalinvestoren von den Steuererleichterungen auszunehmen sind und hielt somit an der Differenz zum Nationalrat fest. Theo Maissen (C, GR) trat als Sprecher der Kommissionsminderheit vergeblich für die Vorschläge des Nationalrates ein. Der Rat lehnte diesen Antrag mit 20 zu 11 Stimmen ab und bevorzugte andere Lösungen zur Förderung von Jungunternehmen. So nahm er mit 28 zu 3 Stimmen eine Kommissionsmotion (99.3460) an, die den Bundesrat beauftragt, innert Jahresfrist eine Botschaft zur Förderung von Unternehmensgründungen vorzulegen.

Der Nationalrat kam dem Ständerat entgegen, indem er beschloss, dass nur spezialisierte Gesellschaften von den Steuererleichterungen profitieren können. Allerdings hielt er entgegen dem Bundesrat auch an einer Ausnahmeregelung für die sogenannten "Business Angels" (Personen und Gesellschaften, die Geld für Unternehmensgründungen zur Verfügung stellen) fest, so dass auch diese von Steuerleichterungen profitieren können. Der Kommissionsmotion des Ständerates stimmte er mit 109 zu 2 Stimmen zu. Wegen redaktioneller Differenzen musste eine Einigungskonferenz einberufen werden; deren Anträge wurden diskussionslos angenommen.