97.421 · Parlamentarische Initiative · 1997-05-27
Erledigt
Ausgangslage
Die Subkommission 1 der ständerätlichen Verfassungskommission sowie die nationalrätliche Plenarkommission haben die Verfahrensfrage aufgeworfen, ob im Rahmen der Verfassungsreform auch eine Abstimmung über Varianten ermöglicht werden soll. Der Bundesrat hatte ja seinerseits bereits im Verfassungsentwurf 1995 Varianten zu vier Verfassungsartikeln vorgelegt; in seinem definitiven Entwurf vom 20. November 1996 hat er dann allerdings auf Varianten verzichtet. Die beiden Subkommissionen haben neben der Frage der rechtlichen Grundlagen und der möglichen Ausgestaltung von Variantenabstimmungen auch die grundsätzliche Frage der politischen Wünschbarkeit und Zweckmässigkeit von Variantenabstimmungen eingehend diskutiert.
Ein definitives Urteil darüber, ob Volk und Ständen zu bestimmten Fragen Varianten vorgelegt werden sollen oder nicht, werden die Mehrheiten der Räte erst anhand konkreter Beispiele fällen können. Damit den Verfassungskommissionen und später den Räten dieser Handlungsspielraum offen bleibt, muss vorgängig die gesetzliche Grundlage für Variantenabstimmungen geschaffen werden. In dieser Hinsicht gilt auch der Grundsatz, dass die Spielregeln wenn irgend möglich vor dem Spiel festgelegtund nicht erst während des Spiels aufgrund von taktischen Einzelfallüberlegungen geändert werden sollten.
Wortlaut
Die Verfassungskommission des Nationalrates unterbreitet in Form einer parlamentarischen Initiative die folgende Aenderung des Geschäftsverkehrsgesetzes
Geschäftsverkehrsgesetz
(Variantenabstimmung bei der Totalrevision der Bundesverfassung)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Verfassungskommission des Nationalrates vom 27. Mai 1997
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...
beschliesst:
I
Das Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 1962 wird wie folgt geändert:
3bis Besondere Abstimmungen bei der Totalrevision der Bundesverfassung
Art. 30bis
1 Der Entwurf für eine totalrevidierte Verfassung kann mit maximal drei Varianten zur Abstimmung vorgelegt werden.
2 Zu einer einzelnen Regelung kann eine Variante vorgelegt werden. Soweit das geltende Recht bereits eine Regelung kennt, entspricht die Revisionsvorlage in diesem Punkt dem geltenden Recht. Die Variante wird den Stimmberechtigten gleichzeitig in einer gesonderten Frage zur Abstimmung vorgelegt.
3 Wird die Variante von Volk und Ständen angenommen, so tritt sie anstelle der entsprechenden Regelung der Revisionsvorlage in Kraft, sofern die Revisionsvorlage angenommen wird.
Art. 30ter
Die Bundesversammlung kann Volk und Ständen Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten zur Vorabstimmung unterbreiten. Sie ist bei der Ausarbeitung des Entwurfs für eine totalrevidierte Verfassung an das Ergebnis dieser Vorabstimmung gebunden.
II
Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Es tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung.
Verhandlungen
Im Nationalrat bekämpften die Fraktionen U, R, D und F die Variantenabstimmung mit dem Argument, dass es Pflicht des Parlaments sei, dem Stimmbürger klare und eindeutige Fragestellungen vorzulegen und nicht auf eine Art Multiple-Choice-Verfahren auszuweichen. Zudem werde damit für den Bürger der Entscheid nicht erleichtert, da er bei gleichzeitiger Abstimmung über die Varianten und die Gesamtvorlage nicht wisse, wie letztere definitiv aussehen werde. Die Fraktionen der CVP, des LdU/EVP und der SP sahen in der Variantenabstimmung hingegen keine Gefahr, sondern eine Attraktivitätssteigerung für die Revision. Andreas Gross (S, ZH) erklärte, es zeuge von einem "nicht autoritären Parlamentsverständnis", wenn der Bevölkerung Detailfragen vorgelegt würden. Auch Bundesrat Andreas Koller äusserte sich eher skeptisch zu Variantenabstimmungen. Seiner Meinung nach sollen sich solche auf jeden Fall auf politisch wenig umstrittene Fragen im Bereich der Verfassungsnachführung beschränken, weil sonst das ganze Verfahren allzu unübersichtlich und komplex würde. Der Nationalrat beschloss mit 95 zu 45 Stimmen auf die Vorlage einzutreten.
Der Ständerat trat ebenfalls auf die Vorlage ein. Er lehnte aber den Beschluss des Nationalrats ab, bei Varianten immer die alte Verfassungsbestimmung einer Neuerung gegenüberzustellen. Kommissionssprecher René Rhinow (R, BL) argumentierte damit, dass es sonst unmöglich wäre, dort wo Konsens über eine Innovation besteht, das Volk mit einer Variantenabstimmung über das gewünschte Ausmass dieser Innovation entscheiden zu lassen. Der Nationalrat übernahm diesen Beschluss diskussionslos.
Die verabschiedeten Bestimmungen kamen nicht zur Anwendung, da die Räte im Rahmen der Beratung der Totalrevisionsvorlage in der Wintersession 1998 beschlossen, dem Volk keine Varianten zu unterbreiten.