99.3043 · Postulat · 1999-02-05
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Im Rahmen der vorzeitigen Teilrevision des Militärgesetzes bitten wir den Bundesrat, folgende Formulierung von Artikel 66 zu prüfen:
Abs. 1
Friedensförderungsdienst oder Friedenserhaltungsdienst im internationalen Rahmen können nur Schweizer Personen oder Schweizer Truppen leisten, die eigens dafür ausgebildet sind.
Abs. 2
Die Anmeldung für die Teilnahme an einer friedensfördernden oder friedenserhaltenden Operation ist freiwillig.
Abs. 3
Der Bundesrat legt im Einzelfall fest, wie weit Massnahmen zum Schutz der eingesetzten Personen und Truppen zu treffen sind.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.