Lexipedia

99.437 · Parlamentarische Initiative · 1999-08-12

Erledigt

Ausgangslage

Die am 18. April 1999 von Volk und Ständen angenommene Bundesverfassung (nBV) bestimmt in Artikel 152, dass erstens die Ratspräsidenten für die Dauer eines Jahres gewählt werden - was eine Anpassung an die bereits seit Anfang des Bundesstaates geübte Praxis darstellt und auch auf reglementarischer Ebene so geregelt ist. Zweitens sieht Artikel 152 der neuen Bundesverfassung neu die Wahl eines zweiten Vizepräsidenten oder einer zweiten Vizepräsidentin vor.

Das Büro bekräftigte nach Prüfung von anderen Modellen die bereits in der Debatte über die Bundesverfassung vertretene Ansicht, dass sich mit der Einführung eines zweiten Vizepräsidenten oder einer zweiten Vizepräsidentin im Ständerat praktisch nichts ändert, weil hier gewohnheitsrechtlich der erste Stimmenzähler oder die erste Stimmenzählerin de facto schon zweiter Vizepräsident oder zweite Vizepräsidentin ist. Dies hat zur Folge, dass an Stelle des ersten Stimmenzählers oder der ersten Stimmenzählerin der zweite Vizepräsident oder die zweite Vizepräsidentin gewählt wird und die geltende zahlenmässige Zusammensetzung des Büros unverändert bleibt.

Wortlaut

Das Büro des Ständerates reicht gemäss Artikel 21ter Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) die folgende parlamentarische Initiative ein:

Geschäftsreglement des Ständerates

Änderung vom

Der Ständerat

nach Einsicht in den Bericht des Büros vom 3. September 1999

beschliesst:

I

Das Geschäftsreglement des Ständerates vom 24. September 1986 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1, Abs. 1bis (neu), Abs. 3 und Abs. 4

1 Der Rat wählt bei Beginn der Wintersession aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen ersten Vizepräsidenten, einen zweiten Vizepräsidenten, einen Stimmenzähler und einen Ersatzstimmenzähler; sie bilden das Büro.

1bis (neu) Die Amtsdauer des Präsidenten sowie des ersten und zweiten Vizepräsidenten beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen.

3 Aufgehoben

4 Aufgehoben

Art. 8 Titel, Abs. 1, Abs. 1bis (neu), Abs. 2

Vizepräsidenten

1 Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist oder sich an der Beratung beteiligen will.

1bis (neu) Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten bei seinen Aufgaben gemäss Artikel 7. Der zweite Vizepräsident amtiert auch als Stimmenzähler.

2 Sind der Präsident und die Vizepräsidenten verhindert, so vertritt sie der abgetretene Präsident, allenfalls ein früherer Präsident oder ein Mitglied des Büros.

Art. 26 Abs. 1 Satz 1

1 Vorstösse werden dem Präsidenten während einer Ratssitzung schriftlich und unterzeichnet eingereicht. Er ...

II

Diese Änderung tritt mit der Bundesverfassung vom 18. April 1999 in Kraft.

1) BBl ...

2) SR 171.14

Verhandlungen

Der Ständerat stimmte der Anpassung diskussionslos zu.

Präsidium des Ständerates. Anpassung des Geschäftsreglementes | Lexipedia | Lexipedia