Lexipedia

Janiak Claude · Ständerat · 2009-09-10

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-09-10

Wortprotokoll

Wir haben hier ja vor zwei Tagen eine Debatte geführt über die verschiedenen Spezies von Juristen, die es gibt. Herr Schweiger hat darauf aufmerksam gemacht und gesagt - ich lese es in der Zeitung -, dass eine Gesetzesbestimmung später auch Dinge und Situationen erfasse, die zum Zeitpunkt der Ausarbeitung noch nicht aktuell gewesen seien, denn sonst würde jede Rechtsetzung langsam unvernünftig. Diese Aussage von Kollege Schweiger ist sicher richtig, wenn es um auslegungsbedürftige Formulierungen geht. Ich zähle mich auch zur Spezies von Herrn Schweiger, zu den Praktikern; ich bin also kein Rechtsgelehrter. Aber immerhin möchte ich sagen, dass diese Aussage sicher nicht mehr gelten kann, wenn sie sich auf Gesetze bezieht, die eindeutig sind.

Artikel 165 der Bundesverfassung äussert sich zwar nicht explizit zur Frage, ab welcher Frist ein dringliches Bundesgesetz dem Referendum untersteht. Aus Absatz 2 ergibt sich aber klar, dass bei einer einjährigen Befristung, wie das jetzt von der Minderheit verlangt wird, der Erlass dem Referendum entzogen ist. Lesen Sie Absatz 2: Wenn Sie eine einjährige Frist beschliessen und jemand das Referendum ergreift, dann nützt es ihm gar nichts, denn die einjährige Frist bleibt. An der Beschränkung des Gesetzes auf ein Jahr ändert auch die Tatsache nichts, dass laut Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b gemäss Minderheit Zahlungen noch während eines weiteren Jahres vorgenommen werden können. Diese Bestimmung ist in der Wirkung mit einer Übergangsbestimmung zu vergleichen, die besagt, dass Verpflichtungen, die während der Geltungsdauer des Erlasses begründet worden sind, noch zu erfüllen sind. Das ist ohnehin eine Selbstverständlichkeit.

[PAGE 860]

Wenn der ganze Erlass auf ein Jahr befristet wird, ist eine Verlängerungsmöglichkeit - das hat Frau Sommaruga auch schon gesagt - von Verfassung wegen ausgeschlossen. Lesen Sie Artikel 165 Absatz 4: Diese Bestimmung bezieht sich dem Wortlaut nach zwar nur auf Fälle, in denen ein dringliches Gesetz dem Referendum unterstellt wurde und dann an der Urne scheiterte. Das Prinzip der Nichtverlängerung gilt aber umso mehr bei einem Gesetz, das auf ein Jahr befristet wird und somit gar nicht zur Abstimmung an der Urne gelangen kann. Sonst könnte das Referendum für dringliche Gesetze jeweils systematisch durch Befristung auf ein Jahr ausgeschaltet werden.

Ich bitte Sie also, weil Absatz 3 gemäss Minderheitsantrag mit Artikel 165 Absätze 2 und 4 der Bundesverfassung nicht vereinbar ist, den Minderheitsantrag abzulehnen, falls er überhaupt noch aufrechterhalten wird.