Gross Jost · Nationalrat · 1999-12-07
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 1999-12-07
Wortprotokoll
Das ist die einzige Bestimmung, bei der die Kommission sich wirklich nicht einig war. Ich möchte aber daran erinnern, dass die Kommissionsmehrheit - bei einem Stimmenverhältnis von 9 zu 7 - beantragt, der ursprünglichen bundesrätlichen Fassung zu folgen. Wie gesagt wurde, geht es darum, ob Gerichtsstandsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung abgeschlossen wurden, nach altem oder neuem Recht zu beurteilen sind.
Nun ist gewiss einzuräumen, dass sich hier verschiedene Interessen gegenüberstehen. Für die Anwendung des neuen Rechtes spricht sicher, dass wir uns hier in einem Bereich befinden, wo der Sozialrechtsschutz - vor allem beim Arbeitsvertrag, beim Mietvertrag und beim Konsumentenvertrag - eine ganz gewichtige Rolle spielt.
Auf der anderen Seite werden für die Anwendung des alten bzw. die Nichtanwendung des neuen Rechtes vor allem Vertragstreue, Vertrauensschutz und keine übermässige Rückwirkung des neuen Rechtes geltend gemacht. Ich bitte Sie aber zu beachten, dass es hier nicht um die klassische Rückwirkungsproblematik in dem Sinne geht, dass neues Recht auf alte Tatbestände anwendbar würde; hier geht es vielmehr um den Fall, dass früher abgeschlossenen Verträgen ein neues Gesetz vorgeht, dass zwingendes Recht also bisheriges vertragliches Recht verdrängt.
Ich denke, dass die ursprüngliche bundesrätliche Fassung deshalb die [PAGE 2413] richtige Lösung ist, damit dem materiellen Recht, auch dem Gerechtigkeitsgedanken und dem Sozialrechtsschutz, zum Durchbruch verholfen wird.
Deshalb bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit - und damit dem Bundesrat - zu folgen.