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Leuthard Doris · Bundesrat · 2010-09-14

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2010-09-14

Wortprotokoll

Über dieses Hundegesetz hat schon eine jahrelange Diskussion stattgefunden. Ich möchte Sie daran erinnern, dass zu Beginn der Diskussion diese schlimmen Unfälle und die Einsicht standen, wir müssten etwas tun, und zwar mit einer Bundeslösung. Deshalb ist das Konzept von Artikel 2 Absatz 4 sehr eng mit der Lösung in Artikel 13 verlinkt. Der Bundesrat hat ja gesagt: Okay, wir sind dafür, machen wir eine Bundeslösung. Aber dann soll es wirklich eine Bundeslösung sein und nicht eine Lösung, die trotzdem alles wieder an die Kantone delegiert. Dann braucht es diese Bundeslösung nicht, dann werden einfach die heutigen kantonalen Hundegesetze mit völlig unterschiedlichen Niveaus, mit völlig unterschiedlichen Ansätzen weitergeführt. Wenn man in Artikel 13 sagt, die Kantone könnten natürlich von der Regelung abweichen, sehe ich den Nutzen einer Bundeslösung nicht. Denn dann müssen Sie, wenn Sie mit Ihrem Hund der Reuss entlang spazieren - ich nehme jetzt meine Region als Beispiel -, auch in Zukunft einen ersten Sack mit Schutzgeräten für den Kanton Aargau mitnehmen, einen zweiten Sack für den Kanton Zürich, dort sind Sie relativ schnell, und einen Kilometer weiter flussaufwärts brauchen Sie dann einen dritten Sack mit den Utensilien für den Kanton Zug. Das macht doch keinen Sinn. [PAGE 1223]

Schlussendlich müssen Sie dieses Konzept in Zusammenhang mit Artikel 13 sehen. Der Grundsatzentscheid bleibt meines Erachtens folgender: Entweder zimmern Sie eine Bundeslösung mit schweizweiten Standards, oder Sie sagen, die Kantone seien relativ frei, und dann brauchen Sie diese Bundeslösung eigentlich nicht. Denn heute verfügen 11 Kantone über weiter gehende Regelungen, 3 bereiten solche vor, 8 Kantone haben ähnliche Schutzniveaus, wie sie Ihnen die Kommissionen vorschlagen. Lediglich 3 Kantone, Bern, Luzern und Nidwalden, haben noch keine Lösung, weil sie eine Bundeslösung abwarten. Somit stellen wir fest, dass die Kantone in diesem Bereich unterschiedliche Lösungen haben. Diverse Kantone schreiben eine Haltebewilligung für bestimmte Hundetypen vor. Einige Kantone haben weiter gehende Vorschriften, der Kanton Wallis etwa ein Rassenverbot, der Kanton Genf die bekannte Maulkorbpflicht für bewilligungspflichtige Hunde.

Die WBK des Ständerates hat ja zu diesen Konzepten eine Konsultation durchgeführt, und es ist nicht ganz so, wie Nationalrat Kunz gesagt hat. Es war so, dass 11 Kantone eine Haltebewilligung auf Bundesebene abgelehnt haben; 14 Kantone haben die Lösung der ständerätlichen WBK befürwortet. Es ist also unterschiedlich, aber eine Mehrheit hat sich für die ständerätliche Lösung ausgesprochen. Deshalb haben die WBK des Ständerates und auch der Ständerat entsprechend diesem Konzept legiferiert. Wenn das Hundegesetz den kleinsten gemeinsamen Nenner darstellen soll und den Kantonen die Kompetenz gegeben wird, weiter zu gehen, sollten die Kantone auch selber entscheiden können, ob sie Haltebewilligungen wollen oder nicht. Das ist das Konzept der Mehrheit der WBK des Nationalrates. Mehr Sinn macht nach der Konzeption Ständerat eine nationale Regelung der Haltebewilligung, wenn man dann eben auch in Artikel 13 der Version des Ständerates folgt. In diesem Fall erscheint es mir sinnvoll, dass der Bundesrat vorschreibt, für welche potenziell gefährlichen Hundetypen eine Haltebewilligung erforderlich ist.

Wenn Sie bei Artikel 13 dem Ständerat folgen, sollten Sie deshalb hier in der Logik ebenfalls der Fassung Ständerat und damit der Minderheit folgen. Wenn Sie für kantonal unterschiedliche Lösungen sind und somit in Artikel 13 die Fassung des Ständerates ablehnen, so ist es logisch, dass Sie hier der Kommissionsmehrheit folgen.