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Plattner Gian-Reto · Ständerat · 2001-03-06

Plattner Gian-Reto · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-03-06

Wortprotokoll

Als Mitglied der Kommission möchte ich eine Bemerkung zu Artikel 15f, Sanktion, machen. Leider habe ich erst sehr spät bemerkt, dass hier vom logischen Aufbau des Gesetzes her eigentlich etwas fehlt. Ich habe darauf verzichtet, einen Minderheitsantrag zu stellen, weil man in der Differenzbereinigung nicht noch einmal Fragen der Gesetzesästhetik aufwerfen soll. Aber ich möchte hier mitteilen, worin das Problem besteht und wie es die Kommission interpretiert.

In Artikel 15f wird eine Sanktion ausgesprochen, die dann in Kraft tritt, wenn die Kreditgeberin gegen die Artikel 15c, 15cbis oder 15d verstösst. Naiv, wie ich als Nichtjurist war, dachte ich, dass irgendwo in diesen drei Artikeln steht, dass man jemandem, der nicht kreditfähig ist, keinen Kredit geben darf. Das steht dort aber nicht. Diese drei Artikel sind nur operative Vorschriften darüber, wie man die Kreditfähigkeit prüft. Was immer die Schlussfolgerung ist - es steht nicht, dass daraus irgendeine Verpflichtung der Kreditgeberin hergeleitet werden kann. Es kann aber nicht die Ratio legis sein, dass man hier nur Sanktionen gegen jemanden ergreift, der die Methode der Kreditfähigkeitsprüfung nicht richtig angewandt hat. Der Witz von Artikel 15f ist natürlich, dass die Sanktionen greifen sollen, wenn die Kreditgeberin feststellt, dass keine Kreditfähigkeit vorliegt, und sie dennoch einen Kredit gibt.

Noch einmal: Für mich als Physiker fehlt der Satz, dass man jemandem, der nicht kreditfähig ist, keinen Kredit geben darf. Aber alle Juristen haben mir übereinstimmend versichert, das sei natürlich implizit gemeint. Die Kommission hat sich dieser Meinung angeschlossen. Ich wollte einfach zuhanden des Protokolls klar machen, dass dies die Bedeutung des Gesetzes ist.