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Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-03-06

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-03-06

Wortprotokoll

Wenn man die derzeitigen Diskussionen über die Strafbarkeit bzw. Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs mitverfolgt oder sich selbst aktiv an diesen Diskussionen beteiligt, bekommt man, zumindest wenn einem diese Frage kein zentrales Anliegen ist, oft den Eindruck, es bestünden zwischen Mehr- und Minderheit gewaltige Gegensätze, ja fundamentale Differenzen. Es ist deshalb richtig, sich vorab die Frage zu stellen, ob dem überhaupt so ist. Ich meine, dass die Antwort ein klares Nein ist. Warum eine solche Beurteilung?

In drei zentralen Fragen ist man sich über alle Parteigrenzen hinweg einig:

1. Man konzediert sich wechselseitig, dass eine Bejahung der Straflosigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs nicht identisch mit der persönlichen Einstellung des Einzelnen zur Abtreibung ist - oder anders gesagt: Man akzeptiert, dass man für sich eine Abtreibung aus ethischen und moralischen Gründen ablehnen kann, ohne deswegen auch eine Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruches bejahen zu müssen. Dass man diese Unterscheidung zu machen bereit ist, wird vor allem für die zukünftigen Debatten im Falle des fast sicheren Referendums bedeutsam sein, denn: Vor allem in den Kreisen fundamentaler Abtreibungsgegner wird man auch zukünftig die moralische und die ethische Integrität der Befürworter eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs infrage stellen.

Dass wir Parlamentarier, welches Modell wir auch immer als richtig erachten, uns gegen solche Verunglimpfungen zur Wehr setzen werden, ist meines Erachtens Voraussetzung dafür, dass auch in einem emotionsgeladenen Abstimmungskampf die sachliche und faire Auseinandersetzung schliesslich obsiegen wird.

2. Die Fristenlösung als solche - und somit der Umstand, dass der Entscheid, in den ersten zwölf Wochen eine Schwangerschaft abzubrechen, allein der Frau obliegt - wird in unserem Rat von einer überwiegenden Mehrheit gutgeheissen und unterstützt.

3. Ebenso übereinstimmend sind wir der Auffassung, dass eine einerseits angemessene, aber anderseits ausreichende Beratung der Schwangeren sichergestellt sein muss.

Angesichts der Übereinstimmung in diesen drei zentralen Belangen sollte, richtig betrachtet, die Frage, wie eine solche Beratung zu erfolgen hat und zu gewährleisten ist, allein aufgrund sachlicher Kriterien beurteilt werden können. Ziel einer solchen Beratung muss nämlich sein, die Schwangere in die Lage zu versetzen, im wohl sensibelsten Bereich, mit welchem ein Mensch konfrontiert werden kann, verantwortungsbewusst und in Kenntnis aller relevanten Fakten entscheiden zu können.

Nimmt man dies zum Massstab, stellen sich bezüglich der Richtigkeit der Beratung zwei Fragen:

1. Wer ist am ehesten in der Lage, eine Schwangere umfassend und somit in allen eine Schwangerschaft betreffenden Aspekten zu beraten? Solche Aspekte sind klassisch-medizinischer, psychischer, sozialer, moralischer und ethischer Art. Entscheidend ist nun, dass sich diese Bereiche nicht voneinander trennen lassen. Sie spielen so ineinander, dass nur eine kohärente, alle diese Bereiche umfassende und gleichermassen berücksichtigende Beratung der Schwangeren zu gewährleisten vermag, dass eine umfassende Beurteilung ihrer Situation vorgenommen werden kann.

Kaum strittig dürfte nun sein, dass die klassisch-medizinischen und die psychischen Aspekte am besten von einem Arzt beurteilt werden können. Die Stipulierung einer [PAGE 9] umfassenden Beratungspflicht der Ärzte wird die Ärzte verpflichten, sich auch das nötige Wissen bezüglich der sozialen, ethischen und moralischen Belange anzueignen. Rein pragmatisch betrachtet, ist für die Ärzte das Erlangen eines solchen Wissens bedeutend einfacher, als wenn Sozialarbeiter sich umfassende Kenntnisse in Gynäkologie und Psychiatrie verschaffen müssen.

2. Daneben stellt sich die Frage nach der Effizienz der Beratung: Wie kann am ehesten gewährleistet werden, dass eine Beratung ihr Ziel, der Schwangeren eine umfassende Entscheidungsgrundlage zu geben, tatsächlich erreicht? Hiefür bedarf es vorab zweier Voraussetzungen: Erstens braucht es die Bereitschaft der Schwangeren, sich überhaupt beraten zu lassen; zweitens muss sie das Gefühl haben, Vertrauen in den oder die Beratende haben zu können.

Wer nun - zwangsweise - eine Beratung aufsuchen muss, empfindet in einer Vielzahl von Fällen Widerstand, sich dem Beratenden tatsächlich anzuvertrauen. In all diesen Fällen wird die Beratung einfach als etwas nicht Vermeidbares, weil gesetzlich Vorgeschriebenes, also als Formalität empfunden, die man, ohne sich innerlich engagieren zu müssen, über sich ergehen lassen muss.

Der Effekt einer solchen Beratung ist gleich null. Anders ist die Situation beim Antrag gemäss Kommissionsmehrheit. Eine Ärztin oder ein Arzt ist nämlich nahezu immer diejenige Person, der man Vertrauen entgegenzubringen bereit ist. Dieser Person nun muss die Schwangere deswegen auch die von uns vorgeschlagene Obliegenheit - eine Notlage - geltend machen, diejenigen Gründe benennen können, aus welchen sie ein Kind nicht austragen zu können glaubt. Auf diese Weise kann sich ein Gespräch entwickeln, welches von der Schwangeren als objektiv, ausgewogen und nicht als Folge eines obrigkeitlichen Zwangs empfunden wird. Ein solches Gespräch aber ist es, welches es der Schwangeren schliesslich erlaubt, die schwere Verantwortung ihrer so oder so alleinigen Entscheidung tragen und auch ertragen zu können.

Ich beantrage Ihnen deshalb, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.