Metzler Ruth · Bundesrat · 2001-03-06
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-03-06
Wortprotokoll
Ich möchte vorerst noch zwei, drei Ausführungen machen. Der Bund schreibt den Kantonen ja nicht vor, auf welche Art und Weise diese Publikation erfolgen muss. Die Kantone haben ohne weiteres die Möglichkeit, hierfür auch modernere Mittel als die Publikation im kantonalen Amtsblatt einzusetzen. Sie tun dies teilweise bereits heute, so zum Beispiel der Kanton Genf. Sie können beispielsweise auch Veröffentlichungen im Internet vornehmen.
Auf die Frage, ob nun die Bestimmung von Artikel 970a ZGB im Sinne der Vorschläge des Interpellanten heute nicht gelockert oder sogar aufgehoben werden könnte, kann ich Ihnen antworten, dass die Prüfung dieser Frage für den Bundesrat überhaupt kein Tabu darstellt. Der Bundesrat erachtet es aber als nicht angebracht, wenn an dieser Bestimmung im Sinne einer Lockerung herumgeflickt wird. Die Gründe dafür haben wir in der schriftlichen Antwort dargelegt.
Es liegt durchaus im Bereich des Möglichen, dass diese Vorschrift in absehbarer Zeit obsolet wird und aufgehoben werden kann. Es wird nämlich zurzeit darüber diskutiert, ob das Grundbuch, dessen Daten heute von Dritten nur in ganz beschränktem Mass konsultiert werden können, mehrheitlich oder sogar vollständig öffentlich werden soll. Diese Diskussionen werden im Rahmen der für die nächste Legislaturperiode geplanten Teilrevision des Immobiliarsachenrechtes geführt. Sollte sich dort ein politischer Konsens für eine weiter gehende Öffnung des Grundbuches ergeben, als das heute der Fall ist, wird als logische Konsequenz daraus auch auf eine Veröffentlichung des Grundeigentumserwerbs in der heutigen Form verzichtet werden können.
Ich gehe davon aus, dass mit der Erklärung dieser gesetzgeberischen Absicht für die nächste Legislaturperiode, die auch dem Anliegen des Interpellanten entspricht, dessen Fragen in befriedigender Weise beantwortet sein sollten.