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Joder Rudolf · Nationalrat · 2010-09-28

Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-09-28

Wortprotokoll

Als Vertreter der Minderheit bitte ich Sie, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.

In Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung wird festgehalten, wann die Bundesversammlung eine Volksinitiative ganz oder teilweise für ungültig zu erklären hat. Es ist dies nach geltendem Recht der Fall, wenn die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts verletzt.

Die vorliegende parlamentarische Initiative verlangt nun eine klare Definition des Begriffs "zwingendes Völkerrecht". Die Initiative schlägt vor, als "zwingende Bestimmungen des Völkerrechts" das Verbot des Angriffskrieges, das Verbot der Folter, das Verbot des Völkermordes und das Verbot der Sklaverei zu definieren. Die parlamentarische Initiative umfasst demnach zwei Punkte: erstens die Notwendigkeit der Definition des zwingenden Völkerrechts und zweitens den Inhalt dieser Definition. Die Definition des zwingenden Völkerrechts auf Verfassungsstufe ist deshalb wichtig, weil mit dem zwingenden Völkerrecht eine Begrenzung der Volksrechte, konkret des Initiativrechts, vorgenommen wird: Eine Volksinitiative ist ungültig, wenn sie zwingendes Völkerrecht verletzt.

Für die praktische Anwendung des Initiativrechts, beim Sammeln von 100 000 Unterschriften, ist absolut zentral, dass Klarheit herrscht: Wann ist eine Initiative gültig, wann ist sie nicht gültig? Es geht hier um den Grundsatz der Rechtssicherheit. Wenn mit der internationalen Rechtsentwicklung das zwingende Völkerrecht ausgedehnt wird, wird dadurch das schweizerische Initiativrecht eingeschränkt. Deshalb braucht es zwischen diesen zwei Bereichen eine klare Abgrenzung, und diese wird geschaffen mit einer eindeutigen und verständlichen Definition des zwingenden Völkerrechts, und zwar auf Verfassungsstufe. Diese Definition kann heute oder später wieder geändert werden, aber die Änderung benötigt die Zustimmung von Volk und Ständen, also des Verfassunggebers. Somit können Volk und Stände in einem demokratischen Verfahren bestimmen, wie das Verhältnis zwischen den internationalen Rechtsentwicklungen und dem schweizerischen Initiativrecht sein soll. Die sogenannte Dynamik der Rechtsentwicklung bleibt somit gewahrt.

Entgegen der Meinung der Kommissionsmehrheit ist es durchaus möglich, den Inhalt des zwingenden Völkerrechts in der Verfassung festzuschreiben. Zwingendes Völkerrecht sind Normen, die im gemeinsamen Interesse vieler Staaten Gültigkeit haben; es sind Normen, die im allgemeinen Rechtsbewusstsein verankert sind.

In diesem Sinne geht es darum, das zwingende Völkerrecht nicht nur in der Botschaft des Bundesrates zur Verfassung von 1999 festzuschreiben, sondern auch in der Verfassung selbst. Die vorliegende parlamentarische Initiative möchte, dass das zwingende Völkerrecht nicht nur in der Botschaft und in den Materialien verankert, umschrieben und definiert wird, sondern auch auf der Verfassungsebene. Das Ziel der Initiative ist es, Rechtssicherheit zu schaffen.

Ich bitte Sie, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.