Nussbaumer Eric · Nationalrat · 2010-09-30
Nussbaumer Eric · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2010-09-30
Wortprotokoll
Die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) besteht im Wesentlichen aus zwei Elementen: Erstens legt das Gesetz fest, dass die Netzbetreiber verpflichtet sind, die gesamte produzierte Elektrizität aus Produktionsanlagen, welche erneuerbare Energien nutzen, abzunehmen und diese Energiemenge zu vergüten. Die Abnahmepflicht und die mit einer Preisdegression versehene Vergütungspflicht wurden eingeführt, damit Investoren für ihre Neuanlagen klare Umsetzungsregeln haben. Sie können dies auch Investitionssicherheit nennen. Zweitens legt das Gesetz aber auch fest, dass für die Abnahme- und Vergütungspflicht nur beschränkte Mittel eingesetzt werden dürfen. Wir sprechen daher von einer gedeckelten Einspeisevergütung, und dies führt zu entsprechenden administrativen Massnahmen.
Diese zwei Punkte führten dazu, dass der Bundesrat auf Verordnungsebene Regeln festlegen musste, wie die Mittel zu verwenden sind, wenn mehr Projekte realisiert werden, als Mittel zur Verfügung gestellt werden können. Die Verordnung legt heute fest, dass jedes mögliche und jedes denkbare Projekt bei der Netzgesellschaft Swissgrid angemeldet werden kann. Das heutige Anmeldeverfahren bewirkt aber auch, dass die Mittel pro denkbarem Projekt je nach Technologie und Fördervolumen reserviert werden. Die Mittel für eine zu realisierende Neuanlage bleiben in der Folge bis zu einigen Jahren reserviert, unabhängig davon, ob das Projekt tatsächlich eine Realisierungschance hat. Dadurch werden Projekte blockiert, die vielleicht rascher umgesetzt werden könnten.
Die Motion der UREK-NR verlangt nun, dass für die Bewirtschaftung dieser Mittel viel stärker auf den Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme abgestellt wird. Umsetzungsorientierte Investitionsvorhaben sollen im administrativen Verfahren bessergestellt werden. Wer ein Projekt zur Nutzung von erneuerbaren Energien ohne Einsprachen in die Realisierung führen kann, soll auch Mittel aus dem KEV-Topf beanspruchen können.
Das führt dazu, dass man die Verweildauer auf der KEV-Warteliste verkürzen muss. Die Kommission schlägt in der Motion eine Verweildauer von zwölf Monaten vor. Dazu sind vier Punkte wichtig und zu bedenken:
1. Anmeldungen werden zukünftig bis maximal zwölf Monate vor Realisierungsbeginn oder, sofern nötig, erst beim Vorliegen einer Baubewilligung möglich.
2. Wird einem solchermassen angemeldeten Projekt die Vergütung zugesagt, so hat auch die Umsetzung dieser Anlagen, der Baubeginn, innert 12 Monaten nach der Vergütungszusage zu erfolgen.
3. Der folgende Punkt ist unseres Erachtens am wichtigsten: Wenn nach 12 Monaten Vorlaufzeit und 12 Monate nach der Vergütungszusage nicht mit dem Bau begonnen wurde, muss das Projekt auf der Warteliste wieder hinten anstehen.
4. Es geht der Kommission in keiner Weise um eine Schwächung der Investitionssicherheit, sondern nur um eine Dynamisierung der KEV-Rahmenbedingungen. Wer gute Projektplanungen macht, wer geeignete Standorte auswählt, soll die Projekte auch realisieren können. Wer längere Fristen braucht, soll keinesfalls von der KEV ausgeschlossen werden, aber diese Projekte sollen wieder hinten anstehen. Wer also nach 24 Monaten nicht in der Realisierungsphase angekommen ist, steht in der Warteschlange einfach wieder hinten an. Es ist somit eine eigentliche Roll-over-Liste zu schaffen.
Die Investitionssicherheit gilt weiterhin für alle Anlagen; Anlagen, die aber nicht zügig umgesetzt werden können, blockieren nicht mehr die Projekte, welche am Markt umgesetzt werden könnten. Die Gewährung, die Beibehaltung der Investitionssicherheit war denn auch der wichtigste Diskussionspunkt in der Kommission. Es ist der einhellige Wille der Kommission, dass die Investitionssicherheit nicht geschmälert wird; es gibt auch keinen gesetzlichen Grund dafür.
Es muss möglich bleiben - es ist gesetzlich so vorgesehen -, dass auch Projekte mit einer Entwicklungszeit von mehreren Jahren die Abnahme- und Vergütungspflicht beanspruchen können. Diese gesetzlichen Grundlagen werden mit einer Annahme dieser Motion nicht verändert. Es stimmt daher auch nicht, wenn der Bundesrat in seiner Antwort den Eindruck erwecken will, man könne den Anspruch auf die KEV verlieren. Das ist in keinem Moment der Fall. Verändert wird allein die administrative Abwicklung der Projekte - nicht die Anspruchsberechtigung für alle realisierten Projekte. In dieser administrativen Abwicklung soll aber die Umsetzungsorientierung und damit die Inbetriebnahme von Neuanlagen mehr Bedeutung bekommen.
Die Kommission empfiehlt Ihnen fast einstimmig, bei 2 Enthaltungen, die Motion anzunehmen.