Bieri Peter · Ständerat · 2010-09-29
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2010-09-29
Wortprotokoll
Bei dieser Vorlage gilt es einmal, ganz nüchtern die Frage zu stellen: Gibt es Handlungsbedarf, ja oder nein?
Wie ist die heutige Rechtslage? Bereits heute regelt das Gesetz, wie es der Kommissionspräsident gesagt hat, in den Artikeln 14 und 15 des Tierschutzgesetzes die Transporte. Wir haben übrigens erst vor einigen wenigen Jahren diesen Teil des Gesetzes revidiert. Wir regelten dann im Gesetz, dass Tiertransporte höchstens sechs Stunden dauern dürfen. Das Gesetz ist also in diesem Punkt absolut aktuell. Es entstand nach einer eingehenden, aber auch einvernehmlichen Lösungsfindung.
Der Bundesrat hat gestützt auf seine Kompetenz in Artikel 14 des Tierschutzgesetzes in Artikel 175 der Tierschutzverordnung festgelegt, dass sogenannte Klauentiere nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz geführt werden dürfen, und das unabhängig vom Zweck der Transporte. Diese ursprünglich tierseuchenpolizeilich motivierte Regelung ist 2008 in die Tierschutzverordnung aufgenommen worden. Im Vertrag mit der EU ist diese Formulierung übernommen worden. In der WBK des Nationalrates führte die Verwaltung aus, wie heikel es nun sei, wenn nach den umstrittenen und schwierigen Verhandlungen mit der EU die Verhandlungen mit einer neuen Regelung wieder neu hochgefahren werden müssten. Dies würde die Schweiz in eine Position bringen, die der Zielsetzung der Initiative entgegenstehen würde und die letztlich dem Ziel, Tiertransporte zu verringern, völlig entgegenlaufen würde. Die Verwaltung sagte in der WBK des Nationalrates auch, die heutige Regelung sei von der EU noch knapp akzeptiert worden, es lasse sich nämlich im Rahmen der bilateralen Verträge und deren Anhänge nicht begründen, weshalb im freien Verkehr Ausnahmen statuiert werden sollen.
Die nun gültige Verordnung ist von beiden Seiten, der EU und der Schweiz, akzeptiert worden und hat sich unterdessen bewährt. Es ist nicht einzusehen, weshalb wir diese Regelung durch eine andere Formulierung aufbrechen sollen, indem etwas aus der Verordnung auf Gesetzesstufe gehoben wird.
Es kommt hinzu, dass die Lösung unserer WBK für die Klauentiere letztlich erst noch eine Schlechterstellung zur Folge hat, spricht man doch darin nur mehr von Schlachttieren, während die heutige Verordnung alle Klauentiere, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung, also auch Tiere zur Zucht oder zur Nutzung, umfasst. Betrachten Sie diese Sache bitte auch noch etwas pragmatisch: Ob ein solches Verbot im Gesetz oder in der Verordnung steht, hat in der realen Welt für die Tiere schlicht keine Auswirkungen. Tiere werden sich nicht fragen, ob die sie betreffenden Regelungen im Gesetz oder in der Verordnung stehen.
Es wurde auch vonseiten der Verwaltung darauf hingewiesen, in den letzten Jahren seien keine solchen Transite von Tieren, ob Schlacht- oder Nutztieren, aus dem EU-Raum quer durch die Schweiz registriert worden und darüber hinaus seien weder Pferde- noch irgendwelche Geflügeltransite aktenkundig. Wenn es offenbar doch Schlachtpferdetransporte gab, so kann diese Thematik mit einer Verordnungsänderung zusätzlich aufgenommen werden. Zu bemerken wäre hingegen, dass die schweizerischen Tierschutzbestimmungen selbst bei einer Durchführung eines solchen Transports eingehalten werden müssen; diese Pflicht wurde in dem vom Luzerner Kantonstierarzt in der WBK aufgezeigten Fall ganz offensichtlich krass verletzt.
Als Quintessenz dieser Überlegungen zitiere ich eine Aussage von Herrn Dr. Heinrich Binder vom Bundesamt für Veterinärwesen in der WBK des Nationalrates: "Es ist deshalb für uns eine reine Frage der Effizienz, ob wir mit den vorgeschlagenen Änderungen eine Diskussion mit der EU wieder hochfahren wollen, obwohl in der Praxis keine Probleme bestehen." Ich frage Sie allen Ernstes: Wollen Sie sich ein Problem schaffen bei etwas, das gar kein Problem ist? Ist es das, was Sie als effizientes gesetzgeberisches Arbeiten betrachten? Ist das neben den echten Problemen, die wir mit der EU zu lösen haben, wirklich etwas, worüber wir mit unseren Nachbarn Meinungsdifferenzen austragen müssen? Glauben Sie, dass sich eine solche Sonderlösung wird halten können, wenn wir dereinst mit der EU einen Vertrag über Freihandel in der Landwirtschaft abschliessen wollen?
Ich muss Ihnen sagen, dass ich die Lösung unserer WBK als völlig daneben betrachte. Glauben Sie allen Ernstes, dass wir zwei Arten von Tierschutz brauchen? Glauben Sie wirklich, dass ein Schlachttier einer anderen Behandlung bedarf als ein Zuchttier? Das kann doch wirklich nicht Ihr Ernst sein. Hinzu kommt, dass die Wendung "Tiere, welche zur Schlachtung bestimmt sind" rechtlich und sachlich unkorrekt ist. Jedes Nutztier kann irgendeinmal zur Schlachtung bestimmt sein. Wie wollen Sie denn vom Zollpersonal oder von der Polizei kontrollieren lassen, ob ein Tier im Bestimmungsland zur Schlachtung oder zur Nutzung bestimmt ist? Das kann man, wenn man will, jederzeit hintergehen. Ich halte diese Definition für untauglich und deshalb auch für falsch für dieses Gesetz.
Was sind die Schlussfolgerungen? Auch wenn von vielen Kantonen solche Standesinitiativen kommen, so wissen wir auch, wie diese in einer organisierten Form zustande [PAGE 941] gekommen sind. Die Kantonsparlamente schieben die Sache an den Bund weiter und sind froh, dass die Sache vom Tisch ist und sie sich nicht inhaltlich damit beschäftigen müssen. Meine Folgerung: Schaffen wir uns nicht ein Problem mit etwas, das in der Realität gar keines ist, und schaffen wir nicht Gesetze, die unklar, wenn nicht sogar falsch sind. Ich möchte Sie wirklich bitten, diese Thematik mit dem notwendigen, kühlen und logischen Sachverstand anzugehen. Dann kommt, ob Sie die Sache von der rechtlichen, von der tierschützerischen oder von der landwirtschaftlichen Seite her betrachten, die Einsicht, dass die bestehende Lösung funktioniert und es hier - vielleicht mit Ausnahme der Pferdetransporte, die man auch in der Verordnung noch nachregeln könnte - schlicht keinen Handlungsbedarf gibt.
In dem Sinne möchte ich Sie bitten, auf diese Vorlage nicht einzutreten und an der bewährten bestehenden Lösung festzuhalten.