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Bürgi Hermann · Ständerat · 2010-09-29

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-09-29

Wortprotokoll

Es ist einiges gesagt worden. Insbesondere möchte ich im Namen der Kommission noch einmal Folgendes festhalten: Herr Frick, wir haben eine umfangreiche Botschaft erhalten, und das Thema wurde schon verschiedentlich diskutiert. Wir sind also nicht, sage ich einmal, im Schlafwagen über diese Bestimmung gefahren, sondern wir haben gewusst, was wir machen; das zum Ersten.

Ich bin Kollege David sehr dankbar für den Hinweis, den er gemacht hat. Wenn man sich die Frage stellt, ob hier Handlungsbedarf besteht oder nicht, muss man sich von der Fiktion lösen, im Zusammenhang mit allgemeinen Geschäftsbedingungen würden sich hier zwei Geschäftspartner auf gleicher Augenhöhe gegenüberstehen. Ich habe einleitend explizit darauf hingewiesen, dass allgemeine Geschäftsbedingungen dann zur Anwendung kommen, wenn es um eine Vielzahl von Vertragsabschlüssen geht. Gerade wegen dieser Vielzahl ist es doch zwingend, dass zu deren Schutz eben klare Bedingungen geschaffen werden, damit interveniert werden kann, wenn in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas drin ist, was nicht einem fairen Geschäftsgebaren entspricht - darum geht es doch: um ein faires Geschäftsgebaren!

Ich muss Ihnen, insbesondere Herrn Frick, jetzt sagen, dass ich die Opposition gegen diese Bestimmung schlechterdings nicht verstehe. Eine Firma, die daran interessiert ist, in aller Offenheit mit ihren Vertragspartnern umzugehen, muss doch gar nichts befürchten, eine solche Firma hat doch überhaupt nichts zu befürchten! Etwas zu befürchten haben nur diejenigen, die in ihren Geschäftsbedingungen offenbar irgendwelche begrabene Hunde verstecken möchten. Aber alle anderen haben doch nichts zu befürchten! Deshalb verstehe ich nicht, weshalb da irgendetwas vorhanden sein soll, was Schwierigkeiten macht.

Ich verweise noch einmal auf den Text der Bestimmung: Wenn Sie ihn durchlesen, sehen Sie, dass von Geschäftsbedingungen die Rede ist, die von der gesetzlichen Ordnung erheblich abweichen und bei denen ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten besteht; es geht eben darum, dass diese Balance nicht hergestellt ist. Wer also Geschäftsbedingungen kreiert, die diesen Grundsätzen widersprechen, dem muss man doch den Riegel schieben, ganz einfach! Das ist keine ideologische Frage, sondern eindeutig: Als Gesetzgeber muss man das auch ermöglichen.

Eine weitere Bemerkung: Es kommt mir so vor, wie wenn mit dieser Bestimmung irgendetwas geschaffen würde, das dazu führte, dass die Geschäftsbedingungen automatisch überprüft würden, dass also der Richter permanent mit diesen Geschäftsbedingungen zu tun hätte. Wir sind hier aber beim unlauteren Wettbewerb, und da gilt der Grundsatz von Artikel 9 UWG: Es muss jemand klagen. Der Richter wird nicht automatisch tätig, sondern es braucht eine Klage. Aber auf Klage hin muss er tätig werden; das ist so.

In Bezug auf das Aushebeln des Obligationenrechts gestatte ich mir noch einen Hinweis, Herr Frick; wir sind dieser Frage nämlich auch nachgegangen. Die Abklärungen haben Folgendes ergeben: Wenn der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs gegeben ist, führt das nicht automatisch zur Nichtigkeit des Vertrages, sondern dann stehen neben den Rechtsbehelfen des UWG eben insbesondere die Artikel 23 bis 31 OR zur Verfügung. Wer sich also auf die Bestimmungen über unlauteren Wettbewerb beruft, muss mit den obligationenrechtlichen Mitteln zur Irrtumsanfechtung greifen; das ist sein Rechtsbehelf. Der Vertrag ist also nicht automatisch nichtig. Ich wollte einfach nur sagen, dass wir hier nicht gleichsam das OR aushebeln.

Der langen Rede kurzer Sinn: Ich bin der Meinung, dass wir diese Bestimmung stehenlassen sollten, auch wenn Sie der Meinung sind, sie sei noch nicht das Gelbe vom Ei. Das mag sein, aber lassen Sie diese Bestimmung bitte stehen; dann kann der Nationalrat noch überprüfen, ob sie wirklich hieb- und stichfest ist.

In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen der Kommission, den Antrag Frick abzulehnen.