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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2010-12-08

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2010-12-08

Wortprotokoll

Der Einzelantrag Noser bezieht sich noch auf das alte Mehrwertsteuergesetz. Neu ist die Aufbewahrungsdauer für Unterlagen in Artikel 70 des Mehrwertsteuergesetzes geregelt - einfach damit das hier korrekt festgehalten ist. Im Anwendungsbereich von Artikel 70 Absatz 3, d. h. im Zusammenhang mit Immobilien und deren Abschreibung, ist eine längere Aufbewahrungsfrist als zehn Jahre nötig, damit die Einlageentsteuerung und der Eigenverbrauch korrekt bestimmt werden können. Gemäss Mehrwertsteuergesetz sind unbewegliche Gegenstände nämlich für die Belange der Mehrwertsteuer über einen Zeitraum von zwanzig Jahren hinweg abzuschreiben. Die Aufbewahrungsdauer von zwanzig Jahren gilt nur für [PAGE 1923] Unterlagen im Zusammenhang mit diesen unbeweglichen Gegenständen. Bei Immobilien werden Geschäftsunterlagen auch aus zahlreichen anderen Gründen während der ganzen Lebensdauer einer Immobilie aufbewahrt. Sind die Unterlagen, also z. B. Unterlagen über Erwerbspreis oder Investitionen, nicht mehr vorhanden, können die für die Mehrwertsteuer massgebenden Werte nicht mehr eindeutig festgestellt werden; die Eidgenössische Steuerverwaltung müsste dann Schätzungen vornehmen, was zwangsläufig mit Rechtsunsicherheit, Uneinigkeit und oftmals höheren Steuern verbunden sein kann.

Auf den ersten Blick werden die Steuerpflichtigen durch die lange Aufbewahrungsdauer belastet. Sie ist jedoch auch zu ihren Gunsten, wenn die Steuerpflichtigen die sogenannte Einlageentsteuerung geltend machen wollen, d. h., wenn sie die ursprünglich entrichtete Mehrwertsteuer zurückfordern wollen. Da die Steuerpflichtigen für eine Steuerentlastung beweispflichtig sind, müssen sie die entsprechenden Unterlagen vorweisen können. Sie werden deshalb die Unterlagen sowieso aufbewahren, selbst wenn Artikel 70 geändert werden sollte. Die Streichung der Aufbewahrungsdauer, wie es Nationalrat Noser beantragt, könnte damit den Steuerpflichtigen einen Bärendienst erweisen, da sie sich in einer falschen Sicherheit wiegen und in Beweisnotstand geraten könnten.

Abschliessend möchte ich darauf hinweisen, dass die Frage der Aufbewahrungsdauer bereits in der kürzlich erfolgten Mehrwertsteuerreform angesprochen wurde, nach einigen Erklärungen vonseiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung in den Kommissionen und im Parlament jedoch kein Thema mehr war. Es erscheint doch sehr problematisch, wenn Sie nun im Rahmen einer anderen Gesetzesreform eine punktuelle Änderung des Mehrwertsteuergesetzes vornehmen, welches das Parlament vor nur einem Jahr überarbeitet und so beschlossen hat.

Ich bitte Sie deshalb sehr, den Einzelantrag abzulehnen.