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Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2010-12-08

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2010-12-08

Wortprotokoll

Artikel 963 legt fest, wer zur Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung verpflichtet ist. Die grundsätzliche Pflicht zur Erstellung einer konsolidierten Rechnung gilt in der Schweiz seit 1991 für die Rechtsform der Aktiengesellschaft. Der Bundesrat sieht jetzt mit seiner Vorlage 2 wesentliche Änderungen vor: Neu wird diese Konsolidierungspflicht auf alle rechnungslegungspflichtigen juristischen Personen - unabhängig von der Rechtsform - ausgeweitet; sie gilt also auch für Stiftungen, Vereine und Genossenschaften. Zudem soll das heute geltende Leitungsprinzip, das nicht sehr transparent ist, durch das Kontrollprinzip abgelöst werden. Wenn also eine rechnungslegungspflichtige juristische Person eine andere kontrolliert, so muss sie eine Konzernrechnung erstellen. Das lässt sich einfach feststellen.

Der Ständerat hat nun diese Konsolidierungspflicht massiv aufgeweicht - Sie können das der Fahne entnehmen -, indem jede juristische Person gleichsam die Pflicht zur Konsolidierung an ein kontrolliertes Unternehmen weitergeben kann. Das heisst, dass jedes Unternehmen selber bestimmen kann, was konsolidiert werden soll und was nicht.

Die Mehrheit der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen hat jetzt im Vergleich zu den Beschlüssen des Ständerates immerhin einen Schritt rückwärts gemacht - aber eben nur einen halben. Sie schlägt Ihnen mit Absatz 3 vor, dass eine Ausnahme für Vereine, Stiftungen und Genossenschaften geregelt werden soll. Diese drei Rechtsformen sollen selber entscheiden können, auf welcher Stufe konsolidiert wird. Das heisst, dass sie die Konsolidierung an ein kontrolliertes Unternehmen delegieren können. Dieser Antrag zu Absatz 3 ist aus folgenden Gründen abzulehnen:

Mit dieser Ausnahmeregelung können diese juristischen Personen selber bestimmen, und zwar willkürlich, wie gross der Konsolidierungskreis ist. Das steht im klaren Widerspruch zum Erfordernis einer Konzernrechnung, die nämlich verlangt, dass an der Spitze konsolidiert wird. Ausserdem schaffen wir unterschiedliches Recht für unterschiedliche Rechtsformen bei den juristischen Personen. Deswegen war in der Kommission auch von einer "Lex Mobiliar" die Rede; offensichtlich kommt das Begehren von der Mobiliar-Versicherung, die offenbar einer Gesamtkonsolidierungspflicht entgehen will.

Der Antrag der Mehrheit zu Absatz 3 birgt ein grosses Missbrauchspotenzial: Sie können in jedem Konzern z. B. eine Genossenschaft dazwischenschalten und damit willkürlich bestimmen, was im Konzern überhaupt konsolidiert werden soll oder eben nicht. Denken Sie daran, wenn Sie die Ausnahmeliste auf die juristischen Personen hin anschauen: Die Genossenschaften sind darunter. Wir haben in der Schweiz sehr grosse Genossenschaften, wie z. B. die Mobiliar, Coop, Migros, Fenaco usw. Es ist wichtig, dass auch diese transparent machen müssen, wie die Konzernrechnung aussieht, und das nicht willkürlich bestimmen können. [PAGE 1913]

Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen und den neuen Absatz 3 der Mehrheit zu streichen.