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AB 114134

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2010-12-08

Wortprotokoll

Artikel 962 regelt die Pflicht zur Rechnungslegung nach einem anerkannten Standard. Im Gesetz wird festgelegt, dass eine Rechnungslegung nach anerkanntem Standard erfolgen muss bei Publikumsgesellschaften gemäss Vorschriften der Börse, bei Grossgenossenschaften und -stiftungen, die der ordentlichen Revision unterliegen.

Zusätzlich zu diesen Bestimmungen sieht jetzt Absatz 4 vor, dass auch einzelne Gesellschafter bzw. Genossenschafter und Genossenschafterinnen eine Rechnungslegung nach anerkanntem Standard verlangen können. Es sind dies nach dem Entwurf des Bundesrates Gesellschafter, die mindestens 10 Prozent des Kapitals innehaben. Der Ständerat hat dieses Quorum auf 20 Prozent heraufgesetzt. Wir beantragen Ihnen mit dem Minderheitsantrag, diese Bestimmung in der Fassung des Bundesrates zu belassen.

Es geht hier um die Frage des Minderheitenschutzes. Bereits ein Anteil von 10 Prozent des Grundkapitals ist ein erheblicher Anteil - hier sind auch grössere Gesellschaften betroffen. Wir sehen keine Veranlassung, den Minderheitenschutz aufzuweichen, sondern bitten Sie, es beim Entwurf des Bundesrates zu belassen, sodass auch Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit einem Anteil von 10 Prozent bereits diese Rechnungslegung verlangen können. Denn nur die Rechnungslegung nach anerkanntem Standard gibt die wahre wirtschaftliche Situation eines Unternehmens wirklich wieder. Diese Bestimmung verpflichtet auch zu einer Rechnungslegung, die keine stillen Reserven aufweist, das heisst, sie ermöglicht den Minderheitsgesellschafterinnen und -gesellschaftern, sich einen Überblick über die reale Situation der Unternehmung zu verschaffen.

Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zu folgen.

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