Jositsch Daniel · Nationalrat · 2010-12-08
Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2010-12-08
Wortprotokoll
Beim vorliegenden Vorstoss geht es um Artikel 197 des Strafgesetzbuches, der die Pornografie unter Strafe stellt. In Ziffer 3 werden die Produktion von und der Handel mit entsprechenden Produkten mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert. Der blosse Besitz wird in Ziffer 3bis mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sanktioniert. Der Vorstoss zielt darauf ab, diese Strafrahmen anzuheben.
Grundsätzlich ist es wichtig, dass bei einem Delikt der Strafrahmen vom Gesetzgeber so festgelegt wird, dass mit der unteren Grenze des Strafrahmens der mildeste Fall und mit der oberen Grenze der schwerste Fall erfasst wird. Beim vorliegenden Delikt geht es um Produktion, Handel und Besitz von Kinderpornografie. Dabei muss man wissen, insbesondere bei der Produktion und beim Handel, dass die Produktion solcher Produkte selbstverständlich immer wieder zu [PAGE 1927] entsprechenden Taten führt, d. h., es werden damit Opfer geschaffen. Die Produktion und der Handel werden wesentlich durch den Kauf, also durch den Besitz solcher Güter gefördert. Entsprechend handelt es sich tatsächlich um ein schweres Delikt, das auch entsprechend sanktioniert werden sollte.
Grundsätzlich spricht nichts dagegen, dass man sich mit der Frage auseinandersetzt, ob es sich bei den Strafrahmen, die in Artikel 197 Ziffer 3 und Ziffer 3bis vorgesehen sind, um angemessene Strafrahmen handelt oder ob diese nach oben angepasst werden sollten. Es gilt allerdings, Folgendes zu berücksichtigen:
1. Die Überprüfung sämtlicher Strafrahmen des Strafgesetzbuches findet aktuell statt und ist Gegenstand einer Vorlage, die sich zurzeit in der Vernehmlassung befindet. Es würde daher wenig Sinn machen, hier isoliert einen einzelnen Strafrahmen zu überprüfen. Es macht vielmehr Sinn, wenn die entsprechende Strafrahmenüberprüfung im Rahmen dieses Gesamtkonzeptes erfolgt und damit gewährleistet ist, dass die Überprüfung der Strafrahmen in einem Guss und mit Blick auf das Gesamte erfolgen kann.
2. Es gilt, den Umstand zu berücksichtigen, dass Strafen, die zum Teil als zu mild empfunden werden, weniger davon herrühren, dass die Strafrahmen zu wenig hoch sind, sondern vor allem auf den Umstand zurückzuführen sind, dass die Gerichte regelmässig die obere Grenze des Strafrahmens, der ihnen zur Verfügung steht, nicht ausschöpfen. Dieser Umstand wurde auch schon verschiedentlich festgestellt und in diesem Rat moniert. Es würde nun angesichts dieser Tatsache wenig Sinn machen, einen Strafrahmen weiter heraufzusetzen, wenn der bereits bestehende Strafrahmen nicht benützt wird. Ich habe das einmal verglichen mit der Situation, dass in einem zweistöckigen Haus nur der erste Stock bewohnt wird und, um diesen Missstand zu beheben, ein dritter Stock gebaut wird; das würde ebenfalls wenig Sinn machen.
3. Als dritter Punkt ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen dieses Deliktes vor allem die Strafverfolgung Mängel aufweist. Die Dunkelziffer ist sehr hoch, und die Wahrscheinlichkeit, dass Täter erwischt werden, ist sehr klein. Das lässt sich zum Teil schwer verhindern. Namentlich der Besitz kinderpornografischer Erzeugnisse entzieht sich natürlich häufig der Kenntnis der Strafverfolgungsbehörde und lässt sich sehr leicht verschleiern. Das ist vor allem auf den Umstand zurückzuführen, dass solche Produkte in grosser Zahl nachgefragt werden.
Der Bundesrat hat die vorliegende Motion abgelehnt, der Nationalrat hat ihr mit 121 zu 38 Stimmen zugestimmt. Der Ständerat hat nun die Motion umgewandelt in einen Prüfungsauftrag, und zwar möchte der Ständerat einerseits geprüft wissen, ob eine Erhöhung der Strafrahmen zweckmässig ist, und anderseits, ob weitere Massnahmen angezeigt sind, um dem Problem der Kinderpornografie zu begegnen. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat mit 17 zu 5 Stimmen dem Änderungsvorschlag des Ständerates zugestimmt.
Entsprechend ersucht Sie Ihre Kommission, die Motion in der vom Ständerat geänderten Fassung anzunehmen.