Huber Gabi · Nationalrat · 2010-12-13
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-12-13
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative verlangt eine Änderung des Obligationenrechts, wonach die Kündigung von Mietverträgen durch den Vermieter anfechtbar sein soll, wenn sie nur ausgesprochen wird, um von einer neuen Mieterschaft einen höheren Mietzins zu realisieren. Die Kommission beantragt mit 15 zu 8 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben, weil kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, und zwar aus folgenden Gründen nicht:
Gemäss Artikel 271 OR ist eine Kündigung anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Nach Artikel 271a Absatz 1 Buchstabe b OR ist eine Kündigung insbesondere dann anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird, weil der Vermieter eine einseitige Vertragsänderung zulasten des Mieters oder eine Mietzinsanpassung durchsetzen will. Das Bundesgericht lässt aber eine solche Kündigung zu, wenn sie ausgesprochen wird, weil der Vermieter die Mietsache einem Dritten zu einem höheren Mietzins zur Verfügung stellen will, wobei aber Voraussetzung ist, dass der höhere Mietzins nicht missbräuchlich ist. Das heisst, der neue Mietzins muss orts- und quartierüblich sein, und es darf auch kein übersetzter Ertrag aus dem neuen Mietverhältnis erzielt werden.
Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung bestätigt, dass eine Kündigung des Vermieters aus wirtschaftlichen Gründen zulässig ist. Das höchste Gericht hat anerkannt, dass es dem Vermieter erlaubt sein muss, eine angemessene Rendite zu erzielen bzw. eben einen orts- und quartierüblichen Mietzins zu verlangen. Da eine entsprechende Anpassung des Mietzinses in einem bestehenden Mietverhältnis als unzulässig gilt, muss es dem Vermieter zumindest gestattet sein, zu kündigen und mit einem neuen Mieter einen Mietvertrag zu einem höheren Mietzins abzuschliessen.
Die Initiantin argumentiert, die Situation auf dem Wohnungsmarkt sei ernst, in sämtlichen Grossregionen herrschten Wohnungsknappheit und Mietzinsnot und es müsse gehandelt werden, weil langjährige Mieter in den städtischen Agglomerationen nicht aus ihren Wohnungen vertrieben werden dürften.
Die Kommissionsmehrheit macht geltend, dass das Mietrecht nicht nur für Grossregionen und städtische Agglomerationen gilt, sondern für die ganze Schweiz. Es kommt dazu, dass der Kündigungsschutz bereits im geltenden Recht sehr gut ausgebaut ist und der Vermieter auch eine Rendite soll erzielen dürfen und nicht in einem für ihn unrentablen Mietverhältnis ausharren muss. Auch kann der Wohnungsmangel als Ursache für steigende Marktpreise nicht mit einer Verbesserung des Kündigungsschutzes bekämpft werden. Die von der Initiantin geforderte Verschärfung des Kündigungsschutzes würde nicht zuletzt die Freiheit der Vertragspartner, einen Mietvertrag zu beenden, einschränken. Einmal mehr würde auf diese Weise das verfassungsmässige Grundrecht auf Eigentum eingeschränkt.
Aus all diesen Gründen empfiehlt Ihnen die Kommissionsmehrheit, den gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu verneinen und der Initiative keine Folge zu geben.