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preparatory:AB 114424

Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2010-12-14

Wortprotokoll

Das Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 2004 ist seit 1. Juli 2007 in Kraft. In diesem Gesetz ist bezüglich der Zuteilung von Organen zur Transplantation das Wohnsitzprinzip verankert. Das heisst, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bei der Zuteilung von Organen prioritär behandelt werden. Personen, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, erhalten ein Organ nur dann, wenn die Transplantation medizinisch dringlich ist und keine Person mit Wohnsitz in der Schweiz in der gleichen Situation ist.

Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung wurden Personen, die in Liechtenstein wohnhaft sind, gleich behandelt wie diejenigen, die in der Schweiz wohnen. Aufgrund dieser Regelung wurden von 2002 bis 2006 fünf Organe an Personen, die in Liechtenstein wohnhaft sind, zugeteilt und transplantiert. Andererseits wurden die Organe einer Person, die in Liechtenstein wohnhaft war, Personen zugeteilt, die in der Schweiz wohnhaft sind.

Es liegt auf der Hand, dass sich ein kleines Land wie Liechtenstein für die Organzuteilung einem grösseren Land anschliessen muss. Es liegt ebenso auf der Hand, dass sich Liechtenstein wieder an die Schweiz wendet, um eine Vereinbarung abzuschliessen, die den Zustand wiederherstellt, wie er vorher war. Die Schweiz hat ihrerseits Interesse daran, dass Liechtenstein, ein Land, mit dem wir gute Beziehungen unterhalten, eine Lösung für das entstandene Problem findet.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat am 18. November 2009 die entsprechende Vereinbarung mit Liechtenstein gutgeheissen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Anwendung der Vereinbarung ab dem 1. April 2010 beschlossen. Die zuständigen SPK beider Räte wurden vorgängig konsultiert und haben ihr Einverständnis gegeben. Mit der Vereinbarung wird Liechtenstein seinerseits verpflichtet, in seinen Spitälern die in der Schweiz geltenden Massnahmen zur Erkennung und Meldung von potenziellen Organspenderinnen und -spendern einzuführen und sich anteilsmässig an den Kosten der Organzuteilung zu beteiligen.

Ihre SGK hat an der Sitzung vom 27. Januar 2010 nach einer kurzen Diskussion der vorliegenden Vereinbarung zugestimmt. Ich bitte Sie im Namen der SGK, dasselbe zu tun.