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Goll Christine · Nationalrat · 2010-12-14

Goll Christine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2010-12-14

Wortprotokoll

Wie vom Präsidenten angekündigt, werde ich gleich beide Minderheitsanträge, jenen zu Absatz 3 und jenen zu Absatz 4, begründen. Auch hier beantragen wir Ihnen, am geltenden Recht festzuhalten.

Bei Artikel 7b geht es um Sanktionen. Wenn Sie die Mehrheitsfassung anschauen, dann sehen Sie, dass es auch hier zu Gesetzesverschärfungen gekommen ist, die vom Bundesrat leider angedacht worden waren. Schauen wir uns zunächst bei Absatz 3 die Fassung des Bundesrates an. Dieser sieht vor, dass in Zukunft die wirtschaftliche Lage einer versicherten Person keine Rolle mehr spielen soll. Was heisst das konkret? Konkret bedeutet das, dass beim Entscheid über die Kürzung oder gar die Verweigerung von Leistungen zwar alle Umstände des einzelnen Falles berücksichtigt werden müssen, aber nicht, wie bisher, "insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person" angeschaut werden sollen, sondern in Zukunft nur noch "insbesondere das Verschulden der versicherten Person". Die Kommissionsmehrheit hat dann noch einen draufgegeben und weitere Sanktionsverschärfungen eingeführt, und zwar finden Sie diese Bestimmungen in Absatz 4. Dort wurde festgehalten, dass künftig auch Taggelder gekürzt oder verweigert werden können. Auch hier bitten wir Sie, am geltenden Recht festzuhalten, in dem klar formuliert ist, dass in Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG weder Taggelder noch Hilflosenentschädigungen verweigert oder gekürzt werden können.

Es geht hier bei diesem Artikel 7b, der den Titel "Sanktionen" trägt, nicht um den vermeintlich einfachen Tatbestand des Sozialleistungsmissbrauches, wie das von der politischen Rechten gerne ins Feld geführt wird. Ich bitte Sie, Artikel 7b genau und vollständig zu lesen. In diesem Artikel 7b wird festgehalten, nach welchen Kriterien und unter welchen Umständen Leistungen gekürzt oder sogar ganz verweigert werden können. Gemäss Absatz 1 wird das gemacht, wenn Versicherte ihre Pflichten nicht einhalten. Gemäss Absatz 2 wird das ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemacht, wenn die versicherte Person nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt. Ebenfalls nach Absatz 2 werden Leistungen verweigert oder gekürzt, und zwar ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren, wenn die versicherte Person "der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt", wie es heute im Gesetz heisst.

Sie sehen, in solchen Formulierungen, in solchen Gesetzesbestimmungen liegt bereits heute ein unglaublich grosses Willkürpotenzial, und genau deshalb sind weitere Verschärfungen nicht nur unnötig, sondern auch kontraproduktiv.

Die Verantwortung für die massive Verschuldung der IV trägt die Bundespolitik; es tragen sie nicht etwa die behinderten Personen, sondern die Bundespolitik. Die Verantwortung dafür tragen Bundesrat und Parlament, die sich seit sehr langer Zeit und bis heute nicht auf eine nachhaltige Entschuldung der IV einigen konnten und können und zu lange - von verschiedener Seite wurde das auch bewusst so gemacht - nur zugeschaut haben, wie die roten Zahlen weitergewachsen sind.

Das geltende Gesetz beinhaltet bereits genügend Kontrollmechanismen, genügend Disziplinierungsmassnahmen und auch genügend Bestrafungsmöglichkeiten. Es braucht deshalb keine weiteren Sanktionsverschärfungen.