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Humbel Ruth · Nationalrat · 2010-12-16

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-12-16

Wortprotokoll

Diese Schlussbestimmung schafft die rechtliche Grundlage zur Überprüfung von Renten, welche vor dem 1. Januar 2008, also vor dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision, gesprochen worden sind. Das Ziel dieser Bestimmung ist die rechtsgleiche Behandlung von altrechtlich gesprochenen und neuen Renten. Es geht also nicht um eine ungleiche Behandlung, wie von der Sprecherin der Minderheit erklärt worden ist, sondern um eine rechtsgleiche Behandlung.

Nach Artikel 7 Absatz 2 ATSG wird bei bestimmten Beschwerdebildern keine Rente gesprochen, sofern eine Erwerbstätigkeit nicht objektiv unzumutbar ist. Diese Bestimmung gilt aber nur für neue Renten, nicht hingegen für die Überprüfung laufender Renten. Aus Gründen der Rechtsgleichheit sollten Renten, welche vor dem 1. Januar 2008 gesprochen wurden, einer Überprüfung nach den Kriterien, die für neue Renten gelten, unterzogen werden können.

Ich möchte Sie auf den Wortlaut der Bestimmung hinweisen: Es ist klar von einer "Überprüfung der Renten" und nicht von einer Aufhebung oder Kürzung der Renten die Rede. Wenn die Überprüfung zu einer Reduktion oder Aufhebung der Rente führen sollte, hat die versicherte Person Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung. Während längstens zwei Jahren wird die Rente weiterbezahlt. Wer das 55. Altersjahr erreicht hat oder mindestens seit 15 Jahren in Rente ist, wird von der Überprüfung ausgenommen.

Der Unterschied zwischen dem Antrag der SGK und dem Beschluss des Ständerates liegt darin, dass von der SGK der Fokus nicht mehr auf einzelne Krankheitsbilder gelegt, sondern der Sachverhalt allgemein umschrieben wird. Ihre Formulierung entspricht derjenigen des Bundesgerichtes. Sie klingt zweifellos kompliziert, ich möchte den als Zungenbrecher bezeichneten Artikel daher nicht wiederholen, aber sagen, was damit gemeint ist: Es ist damit gemeint, dass diagnostizierte Beschwerden einen überprüfbaren Ursprung haben müssen. Es geht daher nicht um eine Diskriminierung einzelner Krankheitsbilder oder darum, Menschen mit einem psychiatrischen Leiden generell von einer Rente auszuschliessen, wie behauptet worden ist. Seitens der Verwaltung wurde in der Kommission betont, dass klassische psychiatrische Störungen nicht betroffen sind, wenn sie psychiatrisch ausgewiesen, also medizinisch erklärt und objektivierbar sind. Ich verweise auf die Antworten von Frau Kleiner zu diesen Fragen.

Die Minderheit will, dass auch für medizinisch nicht fassbare Beschwerdebilder eine Berentung möglich ist. Letztlich führt das dazu, dass jeder für sich selbst entscheiden kann, ob er eine Rente bekommt. Diese Mentalität hat in den Neunzigerjahren geherrscht und die IV wohl ins finanzielle Fiasko geführt. Wer damals eine Rente wollte, hat sie von einem Arzt verschrieben und von der IV-Stelle bestätigt oder dann von einem Arzt durchgesetzt bekommen. Diese Praxis wollen wir nicht mehr.

Die CVP/EVP/glp-Fraktion unterstützt daher die Kommissionsmehrheit sowohl bei Litera a als auch bei Absatz 4.

Herr Triponez hat vorhin meinen Einzelantrag unterstützt; ich bitte Sie, dies auch zu tun. Damit wird verlangt, dass sichergestellt wird, dass keine Komplementärrenten ausbezahlt werden. Worum geht es? Ich verweise hierzu auf die Botschaft des Bundesrates, wo auf Seite 1928f. darauf hingewiesen wird, dass der Komplementärrentenmechanismus bei der Herabsetzung der Rente der IV zu einer Erhöhung der Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung führen könne. Es ist aber natürlich nicht der Wille der Kommission, dass eine andere Versicherung zum Tragen kommt, wenn der objektive Grund für eine Rente fehlt. Es geht um die Prüfung der Voraussetzungen, und diese müssen auch für andere Versicherungen gelten.

Es wurde gefragt, ob dann auch die Ergänzungsleistungen nicht mehr zum Tragen kämen. Die Ergänzungsleistungen haben einen anderen Rechtsgrund. Es sind nicht Komplementärrenten, sondern es sind Leistungen, welche nach individuellen Bedürfnissen ausgerichtet werden.

Ich bitte Sie auch im Namen unserer Fraktion, der Kommissionsmehrheit und meinem Einzelantrag zuzustimmen.