Lexipedia

Wyss Brigit · Nationalrat · 2010-12-16

Wyss Brigit · Nationalrat · Solothurn · Grüne Fraktion · 2010-12-16

Wortprotokoll

Bei der weiblichen Genitalverstümmelung handelt es sich um eine Menschenrechtsverletzung, von der vor allem Kinder betroffen sind. Die Beschneidungen werden an Mädchen im Alter von drei bis fünf Jahren durchgeführt, und gemäss Unicef werden weltweit jedes Jahr drei Millionen Mädchen verstümmelt. Die weibliche Genitalverstümmelung ist ein ausserordentlich schmerzhafter und gefährlicher Eingriff. Gemäss der Definition der Weltgesundheitsorganisation WHO werden vier Typen unterschieden. Je nach Eingriff werden die äusseren weiblichen Genitalien teilweise oder ganz entfernt. Die Konsequenzen der Genitalverstümmelung sind für die betroffenen Mädchen und Frauen vielfältig: Es gibt allgemeine gesundheitliche Probleme wie Verwachsungen und Nierenprobleme, dazu kommen psychische Probleme vor allem bei Frauen, die von den schweren Formen der Genitalverstümmelung betroffen sind. Bei einer Geburt haben sowohl Mutter als auch Kind ein erhöhtes Sterberisiko. Weil viele Frauen aufgrund der bestehenden Tabus nicht über die Beschneidung sprechen, werden diese Beschwerden aber meist unter diversen anderen gesundheitlichen Problemen subsumiert.

Die Verstümmelung weiblicher Genitalien wird seit ungefähr 2000 Jahren praktiziert. Obwohl häufig religiöse Gründe zur Rechtfertigung der Mädchenbeschneidung vorgebracht werden, muss hier klargestellt werden, dass dieser "Brauch" klar älter ist als jede Religion und dass keine Religion die Verstümmelung der weiblichen Genitalien vorschreibt. Ebenfalls nicht belegt ist, dass es sich bei der Mädchenbeschneidung um ein Ritual zum Übergang vom Mädchen zur Frau handelt. Vielmehr scheint es sich um eine soziale Norm zu handeln, die sich verselbstständigt hat und aus Gründen der Tradition, der Bewahrung der Jungfräulichkeit oder der Familienehre praktiziert wird.

Unicef unterscheidet in ihrem Kampf gegen die Mädchenbeschneidung zwischen Ursprungsländern und Migrationsländern. Die Ursprungsländer haben bezüglich des Verbots von Mädchenbeschneidung stark aufgeholt, weil alle internationalen Konventionen, also die Frauen-, Kinderrechts- und Menschenrechtskonvention, verlangen, dass die Mädchenbeschneidung verboten wird.

In den europäischen Ländern ist die Verstümmelung weiblicher Genitalien ebenfalls verboten, allerdings ist nicht immer klar, was genau wirklich verboten ist. Es gibt Länder wie Frankreich, die keine ausdrückliche Strafnorm kennen und die Genitalverstümmelungen den allgemeinen Normen zum Schutz der körperlichen Integrität unterwerfen. Dagegen gibt es andere Länder, wie beispielsweise Österreich, Dänemark, Schweden oder Grossbritannien, die eine spezifische Gesetzgebung kennen. Schweden hat bereits seit 1982 eine solche Gesetzgebung und hat diese 1998 verstärkt und das Prinzip der Extraterritorialität sowie die Meldepflicht für sämtliche Fälle eingeführt. Gemäss Untersuchungen hat das dazu geführt, dass es heute in Schweden praktisch keine Fälle von Mädchenbeschneidungen mehr gibt.

Das deutet aber auch darauf hin, dass es in Europa einen gewissen "Mädchenbeschneidungstourismus" gibt. Es scheint, dass Länder mit weniger weitgehenden Strafnormen von Familien, welche ihre Mädchen beschneiden lassen möchten, bewusst ausgewählt werden. Es werden also Wege gesucht, Beschneidungen trotz neuer Strafnormen durchzuführen. Die weibliche Genitalverstümmelung kann daher nicht nur mit neuen Strafnormen bekämpft werden. Es braucht auch Prävention, um diese soziale Norm zu überwinden. Die WTO schätzt, und diese Zahlen haben Sie schon mehrmals gehört, dass zwischen 100 und 140 Millionen Mädchen und Frauen von Genitalverstümmelung betroffen sind. Allein in der Schweiz sind es 7000 Mädchen und Frauen.

Gestützt auf die Artikel 122 und 123 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ist die weibliche Genitalverstümmelung heute bereits strafbar. Je nach Eingriff handelt es sich um eine schwere oder um eine einfache Körperverletzung. Das erste Urteil wegen Genitalverstümmelung wurde in der Schweiz 2008 gefällt. Eine in der Schweiz lebende Somalierin wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, weil sie nicht verhindert hatte, dass ihre dreizehnjährige Halbschwester bei einem Ferienaufenthalt im Herkunftsland beschnitten wurde.

Ebenfalls 2008 wurde in einem schweizweit aufsehenerregenden Prozess ein somalisches Ehepaar verurteilt, welches seine Tochter durch einen durchreisenden Landsmann beschneiden liess. Die Eltern wurden wegen Anstiftung zu schwerer Körperverletzung zu je zwei Jahren bedingter Freiheitsstrafe verurteilt.

Eine Verurteilung wegen weiblicher Genitalverstümmelung ist also möglich, allerdings gibt es verschiedene Probleme. Im Einzelfall muss beispielsweise immer wieder genau abgeklärt werden, um welchen Typ von Genitalverstümmelung es sich handelt. Handelt es sich um eine schwere Körperverletzung, ist es ein Offizialdelikt, und es gibt eine Meldepflicht. Einfache Körperverletzungen dagegen werden nur auf Antrag verfolgt, und es gibt nur ein Melderecht. Auch die Wahl der Instrumente, mit denen eine Genitalverstümmelung durchgeführt wurde, und die Frage, ob diese Instrumente sauber waren, müssen geklärt werden. Ausserdem können Frauen zwischen 16 und 18 Jahren nach geltendem Recht in Beschneidungen des Typs I und des Typs IV einwilligen - je nachdem müssen sie auch einwilligen. Je nach Typ der Genitalverstümmelung gibt es unterschiedliche Verjährungsfristen. Ein weiteres Problem ist die Verfolgung der Tat im Ausland. Gerade der Freiburger Fall hat gezeigt, dass es bei der fehlenden doppelseitigen Strafbarkeit heute nur bedingt möglich ist, eine im Ausland begangene Genitalverstümmelung zu ahnden.

Es gibt also viele offene Fragen und Unsicherheiten. Dazu kommt - und das ist sehr wesentlich -, dass die für die Abklärungen nötigen Untersuchungen für die betroffenen Frauen und Mädchen oft nicht nur sehr unangenehm sind, sondern von ihnen auch als entwürdigend wahrgenommen werden.

Die grüne Fraktion begrüsst deshalb den vorliegenden Entwurf für einen neuen Artikel 124, der ausschliesslich die [PAGE 2137] Verstümmelung weiblicher Genitalien unter Strafe stellt. Damit können die oben erwähnten Probleme sowohl beim Vollzug als auch bei der Prävention wirkungsvoll bekämpft werden.

Die grüne Fraktion lehnt die Anträge der Minderheit Stamm klar ab, die einen neuen Artikel 122a im Strafgesetzbuch und damit die Strafnorm zur weiblichen Genitalverstümmelung unmittelbar nach jener zur schweren Körperverletzung ins Gesetz einfügen möchte. Damit würde die unerwünschte Unterteilung der verschiedenen Typen nicht beseitigt, und die betroffenen Frauen und Mädchen müssten sich weiterhin diesen Untersuchungen unterziehen - im Gegensatz zum neuen Artikel 124, der alle Formen umfasst. Alle Typen der Genitalverstümmelung und damit auch der Typ IV, der gemäss der Definition der WHO weit geht und ganz allgemeine Verletzungen umfasst, welche durch Einstechen, Bohren oder Einscheiden der Klitoris oder der Schamlippen hervorgerufen werden, werden durch den neuen Artikel 124 mit der Umschreibung "in anderer Weise schädigt" erfasst. Theoretisch könnten damit natürlich auch Tätowierungen, Piercings und Schönheitsoperationen unter den neuen Straftatbestand fallen. Die Gefahr, dass wegen eines Piercings tatsächlich ein Strafverfahren eröffnet würde, ist aber doch ausnehmend klein, und die Vorteile einer einheitlichen Strafnorm überwiegen klar.

Bezüglich des Strafrahmens gibt es einen Antrag der Minderheit I (Schwander), welchen die grüne Fraktion ebenfalls ablehnt. Diese Minderheit will, dass das Mindestmass von einem Jahr Freiheitsstrafe festgelegt wird. Da aber mit dem neuen Artikel 124 eben gerade alle Formen der Genitalverstümmelung erfasst werden sollen, also auch die einfache Körperverletzung, wäre es nicht sachgerecht, die Mindeststrafe gemäss diesem Minderheitsantrag anzuheben.

In diesem Sinne und im Namen der grünen Fraktion bitte ich Sie, auf den vorliegenden Entwurf einzutreten und ihn unverändert gutzuheissen.