Thanei Anita · Nationalrat · 2010-12-16
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2010-12-16
Wortprotokoll
Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen mit 20 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen, dem vorliegenden Entwurf zuzustimmen.
Mindestens 130 Millionen Frauen und Mädchen sind Opfer einer sexuellen Verstümmelung. Rund jede Sekunde wird ein weiteres Mädchen zum Opfer. Die Unicef unterscheidet zwischen Ursprungsländern von Mädchenbeschneidung und Migrationsländern. Wegen der Migration ist die sexuelle Verstümmelung heute ein weltweites Problem und macht auch vor der Schweiz nicht Halt. In der Schweiz leben rund 7000 betroffene Frauen. Die psychischen und physischen Folgen einer sexuellen Verstümmelung sind für die betroffenen Frauen fatal. Viele leiden ihr ganzes Leben lang darunter, wie eine Vertreterin einer Migrantinnenorganisation uns in der Subkommission eindrücklich schilderte. Verstümmelungen weiblicher Genitalien sind gravierendste Menschenrechtsverletzungen und stellen eine extreme Form der Diskriminierung von Frauen dar. Überdies werden sie äusserst schmerzhaft und unter Lebensgefahr bei kleinen Mädchen durchgeführt.
Es muss alles daran gesetzt werden, solche Verstümmelungen zu verhindern. Am 17. März 2005 reichte Nationalrätin Maria Roth-Bernasconi eine parlamentarische Initiative ein, die eine Strafnorm fordert, welche die sexuelle Verstümmelung von Frauen oder die Aufforderung dazu mit Strafe bedroht. Am 30. November 2006 beschloss Ihre Kommission für Rechtsfragen, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Die Kommission für Rechtsfragen des [PAGE 2134] Ständerates stimmte diesem Beschluss am 2. Juli 2007 ohne Gegenstimme zu. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates setzte am 22. Mai 2008 eine Subkommission für die Umsetzung der parlamentarischen Initiative ein. Diese Subkommission tagte mehrere Male und hörte Expertinnen und Experten aus dem Bereich des Strafrechts sowie aus den betroffenen NGO an.
Zum ersten erarbeiteten Vorentwurf wurde ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Nach Vorliegen der entsprechenden Ergebnisse wurde der Entwurf unter Berücksichtigung der geäusserten Kritik überarbeitet, und am 30. April 2010 verabschiedete die Kommission die Vorlage, die jetzt auf Ihrem Tisch liegt. Ganz kurz zum Inhalt:
1. Die Verfolgungsverjährung für dieses Delikt soll einheitlich auf 15 Jahre festgesetzt werden. Bei Opfern unter 16 Jahren soll die Strafverfolgung mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr möglich sein.
2. Mit Artikel 124 wird ein Spezialtatbestand ins Gesetz eingeführt, der sämtliche vier Formen der sexuellen Verstümmelung gemäss WHO umfasst. Artikel 124 Absatz 2 enthält eine Regelung für die Auslandtaten.
Wieso wollen wir eine Spezialnorm? Die sexuelle Verstümmelung wird bereits heute in diversen internationalen Konventionen verboten. Ich erinnere beispielsweise an die Frauenkonvention, die Kinderrechtskonvention sowie die EMRK. In den meisten europäischen Ländern gibt es überdies spezielle Regelungen im Strafrecht. In der Schweiz fallen die sexuellen Verstümmelungen nach geltendem Recht unter die Tatbestände der schweren oder einfachen Körperverletzung. Das führt zu äusserst stossenden Ergebnissen. Zum einen muss das Opfer Untersuchungen über sich ergehen lassen, damit abgeklärt werden kann, ob es sich um eine schwere oder leichte Körperverletzung handelt oder ob die Verstümmelung unter keinen dieser Tatbestände fällt. Zum andern bestehen Unterschiede mit Bezug auf die Verjährung. Deshalb braucht es eine Spezialnorm, die alle vier Arten der Verstümmelung umfasst und mit der sich die Unterscheidung erübrigt. Das ist für die Opfer besonders wichtig. Zudem erhöht diese Spezialnorm die Sichtbarkeit des Verbots der Verstümmelung der weiblichen Genitalien, und sie setzt ein Zeichen. Die damit erzielte abschreckende Wirkung soll einen präventiven Beitrag zur Verhinderung von Genitalverstümmelungen leisten.
Wir sind uns bewusst, dass auch Aufklärung, Sensibilisierung und Prävention nötig sind. Frau Roth-Bernasconi hat eine entsprechende Motion eingereicht.
Abschliessend möchte ich noch auf einen wesentlichen Unterschied zwischen dem Vorentwurf und der aktuellen Vorlage zu sprechen kommen. Der Vorentwurf sah bei Volljährigkeit eine Einwilligungsmöglichkeit als Rechtfertigungsgrund vor. Dies wurde mit dem Selbstbestimmungsrecht von mündigen Frauen begründet. Weiter wollten wir nicht Piercings, Tätowierungen und Schönheitsoperationen strafrechtlich sanktionieren. Zu Recht wurde diese Bestimmung in der Vernehmlassung von praktisch sämtlichen Seiten kritisiert. Mit Bezug auf die Fälle von schwerer Körperverletzung wäre diese Zustimmungsmöglichkeit ein Rückschritt zum geltenden Recht und würde auch mit der strafrechtlichen Systematik nicht mehr übereinstimmen. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass auch volljährige Frauen unter grossem sozialem Druck stehen können und somit allenfalls geneigt sein könnten, die erforderliche Zustimmung zu erteilen. Deshalb haben wir in der Überarbeitung, also in der Ausarbeitung der endgültigen Vorlage, von diesem Rechtfertigungsgrund abgesehen. Wir möchten jedoch zuhanden der Materialien festhalten, dass diese Strafnorm nicht dazu dienen soll, freiwillig angebrachte Piercings und Tätowierungen strafrechtlich zu verfolgen. Wir vertrauen auf die Vernunft der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte.
Ich bitte Sie im Namen der Kommission, auf die Vorlage einzutreten und der Mehrheit zu folgen.