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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2010-12-13

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2010-12-13

Wortprotokoll

Ihre Kommission für Rechtsfragen hat am 25. Oktober dieses Jahres einen indirekten Gegenvorschlag beschlossen, welcher der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" gegenüberzustellen ist. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 17. November 2010 diesen indirekten Gegenvorschlag ausdrücklich begrüsst. Diesen indirekten Gegenvorschlag behandeln Sie heute in der Vorlage 1.

Am 22. November hat Ihre Kommission zudem eine Vorlage 2 verabschiedet; sie basiert - der Kommissionspräsident hat es bereits ausgeführt - auf der Vorlage 1 und komplettiert diese mit Bestimmungen zu den sehr hohen Vergütungen. Diese zusätzlichen Bestimmungen wurden durch die parlamentarische Initiative Ihrer WAK angeregt. Der Bundesrat hat die Bereitschaft Ihrer Kommission für Rechtsfragen begrüsst, im Rahmen der Vorlage 2 die gesellschafts- und die steuerrechtlichen Voraussetzungen für sehr hohe Vergütungen zu verschärfen. Ich werde Ihnen dieses Modell, das im Rahmen der Vorlage 2 zu diskutieren ist, jetzt nicht im Detail vorstellen; das werde ich in der Eintretensdebatte zu dieser Vorlage 2 machen. Inhaltlich kann ich aber schon jetzt sagen, dass der Bundesrat es für richtig und sachlich gerechtfertigt hält, dass der Bereich der sehr hohen Vergütungen im Sinne der deutlichen Mehrheit Ihrer Kommission geregelt und in den neuen indirekten Gegenvorschlag integriert wird.

Aufgrund der sehr komplexen Ausgangslage möchte ich zuerst kurz den Gesamtkontext und die Evolution dieser Vorlage aufzeigen. Der Kommissionspräsident hat das allerdings schon sehr gut und sehr genau gemacht, weshalb ich hier nur noch die Eckwerte erwähne: Der Bundesrat hat die Botschaft zur Revision des Aktienrechts im Jahr 2007 vorgelegt. Im Jahr 2008 wurde die Abzocker-Initiative eingereicht; daraufhin hat der Bundesrat eine Zusatzbotschaft für einen indirekten Gegenvorschlag zu dieser Initiative gemacht. Der Nationalrat hat dann einen direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative erarbeitet und hat diesen 2010 angenommen. Jetzt hat Ihre RK erneut einen indirekten Gegenvorschlag erarbeitet, der in Form einer parlamentarischen Initiative eingebracht worden ist.

Dieses Geschäft liegt jetzt vor uns, und es ist somit eigentlich der dritte Anlauf, der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Ich bitte Sie daher, insbesondere bei der Behandlung der Einzelanträge diese Vorgeschichte im Hinterkopf zu behalten, damit wir hoffentlich am Ende der Beratungen einen sachgerechten, kohärenten und tauglichen Gegenvorschlag präsentieren können.

Ich erlaube mir doch noch, auf den Inhalt des neuen indirekten Gegenvorschlages etwas näher einzugehen. Der Bundesrat hat ja bereits in seiner Botschaft zur Volksinitiative darauf hingewiesen, dass die Frage der Regelung der Vergütungspolitik eines Unternehmens nicht allein der Selbstregulierung überlassen bleiben kann. Er anerkennt daher den Gesetzgebungsbedarf im Bereich der aktienrechtlichen Vergütungen der Organmitglieder bei börsenkotierten Gesellschaften und begrüsst den Entwurf der Kommission.

Der Entwurf der Kommission übernimmt in grossen Teilen Bestimmungen der bundesrätlichen Vorlagen von 2007 und 2008 zur Revision des Aktienrechts, so insbesondere in Bezug auf die Stimmrechtsvertretung, auf die Verwendung elektronischer Mittel im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von Generalversammlungen, auf die Transparenz von Vergütungen sowie auf die Grundkonzeption der neuen Bestimmungen zu den Managementvergütungen. Der Bundesrat begrüsst auch, dass die Bestimmungen zu den Managementvergütungen in der Regel an das Kriterium der Börsenkotierung anknüpfen. Nichtbörsenkotierte Aktiengesellschaften basieren regelmässig auf dem Grundsatz der Selbstorganschaft, und aufgrund der daraus resultierenden Identität zwischen den Aktionären als Eigentümern und den Organen als Vertretern der Gesellschaft bestehen auch die bei börsenkotierten Gesellschaften systembedingten Probleme in Bezug auf die Festsetzung der Vergütungen nicht.

In der Kommission für Rechtsfragen kam die Frage auf, ob das weitere Vorgehen im Fall einer Verweigerung der Grundvergütung durch die Generalversammlung ausdrücklich gesetzlich geregelt werden sollte. Die Kommission hat darauf verzichtet, da sie, wie auch der Bundesrat, der Ansicht ist, dass die Konsequenzen dieser Verweigerung im Vergütungsreglement geregelt werden können. Der Bundesrat begrüsst ausdrücklich - und ich glaube, es ist wichtig, dass ich auch hier noch darauf hinweisen kann -, dass die Kommission das Augenmerk nicht nur auf die materiellen Bestimmungen zu den Vergütungen gerichtet hat, sondern ebenfalls den sehr zentralen Punkt der Stimmrechtsvertretung klar und im Sinne des Bundesrates geregelt hat. Um die Aktionäre wirksam in den Prozess der Festlegung der Vergütungen von Organmitgliedern einzubeziehen, ist es unabdingbar, dass eine unverfälschte Willensbildung in der Generalversammlung gewährleistet ist. Der Bundesrat unterstreicht daher die Wichtigkeit, die institutionelle Stimmrechtsvertretung von Gesetzes wegen zwingend auf den unabhängigen Stimmrechtsvertreter zu beschränken. Dadurch wird klargestellt, dass andere Formen wie die Organ-, die Depot- oder die Nominee-Vertretung im Sinne des Ständerates gemäss dem neuen indirekten Gegenvorschlag nicht mehr möglich sein werden.

In seiner Stellungnahme vom 17. November 2010 stellte der Bundesrat noch einige Anträge, um den bereits sehr guten indirekten Gegenvorschlag abzurunden. Praktisch alle Anträge des Bundesrates wurden von der Kommission angenommen. Lediglich in Bezug auf die Strafbestimmungen für Verstösse gegen das Vergütungsreglement besteht noch eine Differenz zwischen dem Entwurf der Kommission und der Stellungnahme des Bundesrates. Aber darauf werde ich in der Detailberatung zu sprechen kommen.

Ich bin überzeugt, dass damit der neue indirekte Gegenvorschlag der Kommission eine angemessene und taugliche Antwort auf die Volksinitiative "gegen die Abzockerei" darstellt. Er stärkt die Aktionärsrechte im Bereich der Vergütungspolitik, überlässt den Gesellschaften aber dennoch das nötige Mass an Flexibilität, um ihre Vergütungspolitik marktgerecht zu gestalten. Ich beantrage Ihnen daher, auf die Vorlage einzutreten.

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Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

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Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen

Le débat sur cet objet est interrompu

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Schluss der Sitzung um 19.55 Uhr

La séance est levée à 19 h 55

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