Lexipedia

Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-03-21

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-03-21

Wortprotokoll

Es ist unbestritten, dass für den Spaltungsvertrag als solchen die schriftliche Form genügt. Mehrheitlich ist Ihre Kommission für Rechtsfragen jedoch der Auffassung, dass hiervon dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn im Rahmen einer Spaltung auch Grundstücke übertragen werden. Diesfalls soll, gleichsam als Feststellung dessen, was bezüglich Grundstücke im Hauptvertrag geschieht, eine öffentliche Urkunde erstellt werden. Dabei ist nicht die Meinung, dass der gesamte Spaltungsvertrag öffentlich zu beurkunden ist, und es ist nicht die Meinung, dass der Grundstücksvertrag für die Grundstücksübertragung konstitutive Wirkung hat.

Es genügt also, wenn über die Grundstücksübertragung eine allenfalls separate Urkunde ausgefertigt wird, die eigentliche Handänderung aber schon im normalen Spaltungsvertrag erfolgt. Werden nun bei einer Spaltung mehrere Grundstücke in verschiedenen Kantonen übertragen, genügt eine Urkunde, welche durch einen Notar am Sitz der übertragenden Gesellschaft zu erstellen ist. Zuhanden der Materialien sei festgehalten, dass dann, wenn ein Kanton mehrere Notariatskreise aufweist, ein Notar in demjenigen Notariatskreis für die öffentliche Beurkundung zuständig ist, in welchem der Sitz der übertragenden Gesellschaft liegt.

Aspekte der Sicherheit des grundbuchlichen Rechtsverkehrs sind Grund dafür, dass Ihre Kommission für Rechtsfragen die öffentliche Beurkundung für Grundstücksübertragungen vorsieht. Ich habe bereits früher erwähnt, dass bei einer Spaltung Grundstücksübertragungen auch dann, wenn ein separater Vertrag gemacht werden müsste, schon vor dem Grundbucheintrag, nämlich beim Eintrag der Spaltung ins Handelsregister, wirksam werden, weil die Spaltung eine Universalsukzession zur Folge hat. Weil dies aus dem Grundbuch aber nicht ersichtlich ist, könnten Doppelverfügungen ergehen. Damit nun umgehend und in formell richtiger Art und Weise eine Bereinigung des Grundbuches erfolgen kann, ist es die Meinung der Kommissionsmehrheit, dass hiefür ein Fachmann, eben ein Notar, zugezogen werden soll.