Lexipedia

Hess Hans · Ständerat · 2010-12-14

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-12-14

Wortprotokoll

Ich entschuldige mich vorab, dass ich den "Gottesdienst" der einstimmigen Kommission noch störe. Das wollte ich eigentlich nicht, und damit will ich auch sagen: Als ich der parlamentarischen Initiative zustimmte, dachte ich nie, dass ich einer Blankovorlage zustimmen würde, dass keine Diskussion und nichts mehr möglich sein würde. Dann darf ich vorab auch sagen - das zur Beruhigung von Frau Kollegin Diener -: Hier geht es nicht um ein Filetstück. Wenn Sie genau hinschauen, sehen Sie: Es geht nur um das Wort "nicht", und das ist ja wirklich nicht viel.

Zur Begründung meines Antrages: Kollege Frick hat bereits darauf hingewiesen, dass der liberale Ansatz unseres heutigen Aktienrechtes den Schweizer Unternehmen die im internationalen Umfeld notwendige organisatorische Flexibilität gibt. Wir müssen nun wirklich aufpassen, dass das schweizerische Aktienrecht mit der vorliegenden Revision nicht zum internationalen Sonderfall wird, das den Wirtschaftsstandort Schweiz unnötig benachteiligt. Ein solcher Sonderfall ist die von unserer Kommission in diesem Artikel vorgeschlagene bindende Zuständigkeit der Generalversammlung für die Festlegung der Entschädigung der Geschäftsleitung. Wie das laufende Peer Review der OECD bestätigt, ist eine bindende Zuständigkeit der Generalversammlung für die Festlegung der Entschädigung der Geschäftsleitung im internationalen Vergleich äusserst restriktiv. Im Ausland hat sich bei den Say-and-pay-Modellen klar eine Tendenz hin zu Konsultativabstimmungen herausgebildet. Die Generalversammlung soll nur dann bindend über die Vergütung der Geschäftsleitung beschliessen, falls dies die Aktionäre ausdrücklich wollen. Die Aktionäre sollen mittels Statutenänderung ausdrücklich für diese Regelung optieren können. Wir sprechen hier vom sogenannten Opting-in. Möglich ist aber in Übereinstimmung mit dem internationalen Trend auch, dass sich die Generalversammlung bei der Vergütung der Geschäftsleitung für Konsultativabstimmungen entscheidet.

Der im internationalen Standortwettbewerb notwendigen unternehmerischen Flexibilität wird mit dem vorliegenden Antrag besser Rechnung getragen als mit dem Antrag unserer Kommission. Ich bitte Sie also, meinem Antrag zuzustimmen, und darf darauf hinweisen, dass der Nationalrat im direkten Gegenvorschlag zur Initiative Minder bereits beschlossen hat, das Opting-in zu regeln. Der indirekte Gegenvorschlag des Bundesrates beschränkte sich für die Festlegung der Entschädigung der Geschäftsleitung auf eine Konsultativabstimmung, und der Ständerat stimmte dieser Konsultativabstimmung im Übrigen in der Sommersession 2009 ausdrücklich zu.

Nochmals: Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.