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Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-03-21

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-03-21

Wortprotokoll

Einige einleitende Ausführungen zur Spaltung: Eine Spaltung liegt dann vor, wenn eine Gesellschaft einen Teil oder mehrere Teile ihres Vermögens auf andere Gesellschaften überträgt und die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft Anteil- oder Mitgliedschaftsrechte erhalten. Es sind verschiedene Spaltungsformen vorgesehen, nämlich:

1. Die Aufspaltung. Das ist somit jene Situation, in der sich die sich spaltende Gesellschaft auflöst.

2. Die Abspaltung. Die sich spaltende Gesellschaft besteht zwar weiterhin, ein Teil des Vermögens geht jedoch auf eine andere Gesellschaft über.

Die Übertragung des Vermögens kann auf bereits bestehende oder auf neu gegründete Rechtsträger erfolgen. Erfolgt sie auf einen bestehenden Rechtsträger, liegt eine Art Teilfusion vor, die man funktional auch als Spaltungsfusion bezeichnen könnte.

Die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft können den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft symmetrisch oder asymmetrisch zugewiesen werden. Was damit gemeint ist, erkläre ich am besten anhand eines allerdings sehr einfachen Beispiels: Müller und Meier sind zu je 50 Prozent Eigentümer einer AG, welche eine Schreinerei betreibt. Diese Schreinerei hat zwei gleich grosse Geschäftsbetriebe, die Möbelherstellung und die Bauschreinerei. Man beschliesst nun, die AG zu spalten und den Möbelherstellungsbereich in eine neue AG einzubringen. Möglich ist nun, dass Müller und Meier an der verbleibenden Gesellschaft wie auch an der neuen Möbelherstellungs-AG zu je 50 Prozent beteiligt bleiben. Ist dies nicht der Fall, liegt eine asymmetrische Abspaltung vor. Denkbar ist nämlich, dass Meier zu 100 Prozent Anteilseigner der alten Bauschreinerei AG bleibt und Müller zu 100 Prozent Anteilseigner der neuen Möbelherstellungs-AG wird.

Das bzw. die Teilvermögen gehen mit dem Handelsregistereintrag der Spaltung auf die übernehmende Gesellschaft bzw. auf die übernehmenden Gesellschafter über. Gehören zu diesem Teilvermögen auch Grundstücke, liegt gleichwohl der Fall einer Universalsukzession vor, wonach auch Grundstücke zum Zeitpunkt des Handelsregistereintrages übergehen. Das hat zur Folge, dass deswegen für eine gewisse Übergangszeit das Grundbuch unrichtig wird. Weil dem so ist, trifft die Organe der spaltenden Gesellschaft die Verpflichtung, das Grundbuchamt möglichst bald, spätestens aber innert dreier Monate zu benachrichtigen und den entsprechenden Eintrag so zu bereinigen.

Wichtig zu wissen ist ebenfalls, dass Spaltungen nur für Kapitalgesellschaften, also für AG, Kommandit-AG, GmbH und zudem noch für Genossenschaften möglich sind, wobei die übernehmende Gesellschaft innerhalb dieses Rahmens durchaus eine andere Rechtsform als die übertragende Gesellschaft haben kann. So kann eine AG beispielsweise in eine GmbH und eine Genossenschaft aufgespalten werden.