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Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-03-21

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-03-21

Wortprotokoll

Ich weise Sie bezüglich dieser beiden Artikel nur darauf hin, dass in diesem Zusammenhang der Schutz der Gläubiger geregelt ist. Dieser Schutz ist zweifach vorhanden:

1. Er ist gewährleistet durch die nachträgliche Sicherstellung oder die Bezahlung ausstehender Forderungen, sofern nicht ausdrücklich festgestellt wird, dass das freie Vermögen der beteiligten Gesellschaften zu deren Bezahlung ausreicht.

2. Er ist gewährleistet durch die persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass sie schon vorher gehaftet haben.

Eine Sonderregelung besteht bei der Sanierungsfusion. Der entscheidende Unterschied dabei ist, dass bei der Sanierungsfusion das ausreichende Vorhandensein von genügend freiem Vermögen nicht nachträglich, sondern schon vor dem Fusionsbeschluss formell festgestellt sein muss.