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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2010-12-14

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2010-12-14

Wortprotokoll

Sie haben heute Vormittag einen indirekten Gegenvorschlag zur Abzocker-Initiative verabschiedet. Der Bundesrat ist der Meinung, dass dieser indirekte Gegenvorschlag so lange unvollständig ist, als darin nicht auch die sehr hohen Vergütungen geregelt werden. Das soll im Aktienrecht geschehen, mit zwei identischen Änderungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bzw. im Steuerharmonisierungsgesetz. Vorlage 1 und Vorlage 2 sind, abgesehen von diesen Bestimmungen über die sehr hohen Vergütungen, sonst aber identisch, und - der Kommissionssprecher hat es gesagt - sämtliche von Ihnen an der Vorlage 1 vorgenommenen Änderungen gelten auch für die Vorlage 2. Ich glaube, es ist wichtig, das nochmals festzuhalten, auch im Hinblick auf die Beratung im Nationalrat.

In Ihrer Kommission für Rechtsfragen wurde auch die Möglichkeit diskutiert, diese beiden Vorlagen zu einer einzigen zu vereinigen. Der Bundesrat hätte es begrüsst, wenn Sie diese beiden Vorlagen zusammengeführt hätten, aber angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums hat es Ihre Kommission vorgezogen, das nicht zu tun. Der Bundesrat hat nicht darauf beharrt, aber er ist doch der Meinung, dass es ratsam wäre, dass diese beiden, zu grossen Teilen identischen Vorlagen vom Nationalrat vereinigt werden.

Ich möchte doch noch kurz etwas zum Inhalt der Vorlage 2 sagen. Die Vorlage 2 enthält den vollständigen neuen indirekten Gegenvorschlag und zusätzlich die Bestimmungen des Bundesrates und Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu den sehr hohen Vergütungen. In der Kommission war der Ausgangspunkt für die Beratung der Vorlage 2 auf der einen Seite die Motion Graber Konrad und auf der anderen die inhaltlich identische parlamentarische Initiative Ihrer Kommission für Wirtschaft und Abgaben. Diese beiden parlamentarischen Vorstösse enthalten eben das sogenannte Tantiemenmodell.

Ihre Kommission für Rechtsfragen hat Ende Oktober 2010 eine Anhörung zu diesem Tantiemenmodell durchgeführt. Dabei wurde erkennbar, dass dieses Modell in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht Fragen aufwirft, weil es mit dem geltenden Obligationenrecht und dem neuen indirekten Gegenvorschlag zu wenig abgestimmt ist. Als Folge davon hat die Verwaltung im November 2010 im Auftrag Ihrer Kommission das sogenannte Alternativmodell erarbeitet. Dieses Alternativmodell knüpft eben nicht mehr an den Tantiemen an, sondern an den Offenlegungs- und Genehmigungssystemen des neuen indirekten Gegenvorschlages, und es verwendet explizit den Begriff der sehr hohen Vergütungen. Ich werde jetzt nicht im Detail auf dieses Alternativmodell eingehen, weil wir darauf in der Detailberatung zurückkommen.

Der Bundesrat und auch Ihre Kommission fanden aber, dass sich dieses Alternativmodell zu stark vom ursprünglichen Tantiemenmodell entfernt hat, und haben es deshalb inhaltlich unter anderem mit drei Elementen ergänzt, die sich eben an das Tantiemenmodell anlehnen. Erstens gelten die Bestimmungen zu den sehr hohen Vergütungen nicht nur für börsenkotierte Gesellschaften, zweitens muss die Generalversammlung sehr hohe Vergütungen auch dann genehmigen, wenn kein Jahresverlust und keine Kapitalunterdeckung vorliegen, und drittens - darüber haben Sie jetzt vor allem diskutiert - halten es der Bundesrat und Ihre Kommission für richtig, dass jener Anteil sämtlicher Vergütungen, der pro Empfänger oder ihm nahestehenden Personen 3 Millionen Franken pro Geschäftsjahr übersteigt, wertungsmässig und hinsichtlich der Mitwirkung der Aktionäre wie eine Gewinnbeteiligung respektive eine Gewinnverwendung behandelt wird.

Solche sehr hohen Vergütungen sollen folglich nicht mehr einen geschäftsmässig begründeten Personalaufwand bilden, der den Jahresgewinn des Unternehmens schmälert. Ich möchte darauf hinweisen: Das ist identisch mit der Ausschüttung von Dividenden; auch Dividenden werden nur aus versteuertem Gewinn ausgeschüttet. Von daher ist die Bemerkung von Herrn Schweiger, dass mit diesem Modell dann eine Verschiebung hin zu Dividendenausschüttungen erfolgen würde, nicht nachvollziehbar, weil eben auch Dividenden nur ausgeschüttet werden, nachdem sie als Gewinn versteuert worden sind. Dieses Modell belässt den Unternehmen die ganze Freiheit, es ist keine Einschränkung, es ist nur eine steuerliche Veränderung.

Der Bundesrat hält eine solche Vorgabe für den Wirtschaftsstandort Schweiz - das war auch etwas, was Herr Freitag angesprochen hat - für durchaus vertretbar. Es handelte sich im Jahr 2007 um 383 Arbeitnehmer in der Schweiz, die eine Vergütung von über 3 Millionen Franken erhielten. Wir haben jetzt nicht nachgeprüft, wie viele von ihnen im Gewerbeverband organisiert sind, aber es sind wahrscheinlich nicht so viele.

Ich möchte doch darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Art von Umgang mit hohen Vergütungen nicht um eine neue Steuer handelt. Es ist auch kein neues System der Steuererhebung, es knüpft einfach an die geltende Rechtsfigur der Gewinnsteuer an. Ich sage Ihnen dies einfach, um noch einmal zu betonen, dass das Modell von Bundesrat und Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen keine neue Steuer bedeutet.

Ihre Kommission hat diesen drei Elementen mit 8 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen zugestimmt. Die Minderheit Schweiger, deren Antrag Sie auf der Fahne zur Vorlage 2 finden, will insbesondere diese drei Elemente aus der Vorlage 2 entfernen und zum Alternativmodell zurückkehren. Wir kommen in der Detailberatung darauf zurück, jetzt nur so viel: Wenn kritisiert wird, dass die Genossenschaften, die GmbH und andere Gesellschaftsformen im Modell des Bundesrates und der Kommission für Rechtsfragen nicht integriert seien, muss ich Sie einfach darauf hinweisen, dass das im Alternativmodell, das von Ihrer Seite unterstützt wird, auch nicht der Fall ist. Diesen Vorwurf kann man also weder dem Modell des Bundesrates noch dem Alternativmodell machen.

Abschliessend: Der Bundesrat gibt der Vorlage 2 den Vorrang, da er es für wichtig und sachlich gerechtfertigt hält, dass der Bereich der sehr hohen Vergütungen geregelt und in den neuen indirekten Gegenvorschlag integriert wird. Mit der Vorlage 2 wird im Hinblick auf die Motion Graber Konrad und auf die parlamentarische Initiative Ihrer Kommission für Wirtschaft und Abgaben nichts Neues geschaffen. Es ist wichtig, dass Sie das wissen. Es ist keine neue Vorlage [PAGE 1270] geschaffen worden, sondern es wurden die Vorlagen zusammengeführt, die in Ihrer Kommission ausführlich diskutiert worden waren.

Aus diesen Gründen beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage 2 einzutreten und folglich den Antrag Germann abzulehnen.