Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-03-21
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-03-21
Wortprotokoll
Ich kann mich kurz fassen; ich habe das Wesentliche bereits gesagt: Im Regelfall mag es in der Tat so sein, dass es nicht recht verständlich ist, warum beispielsweise ein Verein anders behandelt wird als vergleichbare Institutionen. Man muss nun einfach sehen, dass es Vereine gibt, in denen die persönliche Note, die Frage des Persönlichkeitsrechtes, eine grosse Rolle spielt.
Ich habe das Beispiel von Glaubensgemeinschaften erwähnt, die in der Regel Vereine sind. Wenn wir uns die Frage stellen müssen, ob wir ein vorzeitiges Austrittsrecht geben wollen, dann müssen wir an solche denken. Es kann sein, dass zwei Glaubensgemeinschaften, sehr ähnliche Religionsgemeinschaften, gleich lautende Zweckartikel haben - sie fördern das religiöse Leben in der und der Art -, aber aus irgendwelchen Gründen untereinander völlig zerstritten sind. Das Angehören-Müssen, das Zusammen-in-einem-Verein-sein-Müssen führt für jemanden, für den das Ganze richtig emotional nicht stimmt, eben zu Schwierigkeiten. Auch der Umstand, dass man in einem Verein, den man nicht mehr unterstützt, Mitgliedbeiträge bezahlen muss, ist etwas, das es unseres Erachtens rechtfertigt, eine frühere Rücktrittsmöglichkeit zu geben.
Selbstverständlich ist es so, dass im bestehenden Recht schon eine sofortige Rücktrittsmöglichkeit besteht, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Unterschied ist aber der, dass man nach dem Fusionsgesetz zurücktreten kann, ohne dies begründen zu müssen, ohne einen wichtigen Grund nachweisen zu müssen. Man hat also keine Begründungspflicht; ein Rücktritt ist in diesem Sinne auch nicht mehr justiziabel, während es nach der Regel des ZGB eines zusätzlichen Elementes, einer zusätzlichen Begründung bedarf, was bereits einer Erschwerung gleichkommt.
Darum glauben wir, dass diesem Persönlichkeitselement in diesem Punkt eine grössere Gewichtung einzuräumen ist.