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preparatory:AB 115170

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-12-15

Wortprotokoll

In Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis c, Absätze 3 und 3bis wird die Kostenbeteiligung für die Versicherten festgehalten. Die Kostenbeteiligung besteht gemäss Buchstabe a zunächst einmal aus einem festen Jahresbetrag. Dieser wird heute vom Bundesrat festgelegt und liegt bei 300 bis maximal 700 Franken. Dann folgt Buchstabe b, der Selbstbehalt. Dieser beträgt heute 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten. In Absatz 3 wird dann die Festlegung des jährlichen Höchstbetrages für den Selbstbehalt geregelt.

Damit vor allem auch Chronischkranke den Weg in die integrierte Versorgung finden, hat sich der Nationalrat für gewisse Anreize für die Versicherten entschieden. Gemäss Nationalrat sollen die Versicherten, die sich für die integrierte Versorgung entscheiden, von einer tieferen Kostenbeteiligung und einem kleineren Höchstbetrag des Selbstbehaltes profitieren. Versicherte, die keinem Netz beitreten wollen, können das, werden sich dann aber mit höheren Kosten an der erbrachten Leistung beteiligen müssen.

Ihre Kommission folgt im Grundsatz den Beschlüssen des Nationalrates. Allerdings sind wir der Meinung, dass die Anreize verstärkt werden müssen. Nur so werden sich gemäss Ihrer Kommission auch die Chronischkranken der integrierten Versorgung anschliessen. Wir vertreten deshalb die Ansicht, dass der Selbstbehalt für die Versicherten, die sich einem integrierten Netz anschliessen, von heute 10 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden soll. Dieser reduzierte Selbstbehalt kommt ausschliesslich bei Leistungen, die in einem integrierten Versorgungsmodell erbracht werden, zur Anwendung. Dasselbe gilt für den maximalen Selbstbehalt, der gegenüber dem bestehenden Gesetz für Versicherte in Netzwerken neu tiefer angesetzt werden muss.

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