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David Eugen · Ständerat · 2001-03-21

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-03-21

Wortprotokoll

Ich möchte mich dem positiven Urteil über dieses Gesetz, das der Kommissionssprecher und jetzt auch Herr Cottier hier abgegeben haben, anschliessen. Das Gesetz geht auch im Steuerteil in die richtige Richtung, und es bringt Verbesserungen gegenüber dem heutigen Zustand. Ich möchte aber drei Punkte aufgreifen, die nach meiner Überzeugung nicht befriedigend gelöst sind und noch im Laufe dieses Gesetzgebungsverfahrens besser gelöst werden müssen. Ich habe hier keine Anträge gestellt, weil es nicht möglich ist, das im Plenum zu machen. Die Fragen wurden in der Kommission andiskutiert, nach meiner Meinung aber noch nicht zu Ende diskutiert.

Zu dieser Beurteilung komme ich vor allem auch aufgrund eines Artikels von Professor Markus Reich im "Forum für Steuerrecht", das im Januar erschienen ist; er bestätigt diese Punkte, die ich in der Kommission schon angesprochen habe. Die Kommission konnte davon nicht mehr Kenntnis nehmen. Ich möchte das jetzt aber hier nochmals zuhanden der weiteren Beratungen einbringen.

Der erste Punkt ist derjenige des Betriebserfordernisses bei Spaltungen. Hier wird eine strenge Voraussetzung gefordert, damit man bei Spaltungen überhaupt steuerneutral Reserven übertragen kann. Dieses Betriebserfordernis, so wie es jetzt im Gesetz steht, verlangt, dass eine Aktiengesellschaft nur dann steuerneutral geteilt werden kann, wenn sich zwei Betriebe bilden, die aus eigenen Mitteln funktionsfähige wirtschaftliche Einheiten sind. Das ist eine sehr hohe Hürde, die viele Spaltungen verhindert. Insbesondere habe ich Bedenken bezüglich Jointventures.

Ich möchte ein einfaches Beispiel machen: Wenn sich zwei Aktiengesellschaften zusammentun und eine neue gründen möchten, um ein Produkt zu entwickeln, dann ist das nur möglich, wenn sie zwei Betriebe in diese Gesellschaft einbringen. Aber es ist sehr oft so, dass eine grosse Firma wohl einen Betrieb einbringt, aber die kleine Firma nur das Know-how, Patente oder Lizenzen usw. In einem solchen Fall muss die kleine Firma steuerlich abrechnen. Sie kann das Jointventure so nicht machen. Die Auslagerung des Patentes in die neue Firma ist nach der jetzigen steuerlichen Regelung nur mit erheblichen, mit grossen Steuerfolgen möglich.

Ähnliche Probleme stellen sich bei Sanierungen. Wenn Sie aus einer Firma Teile ausgliedern müssen, die nicht mehr funktionieren und die keine Betriebe sind, dann können Sie das nicht ohne Steuerkonsequenzen tun. Dieser Punkt ist nicht befriedigend; er muss geändert und ergänzt werden. Insbesondere halte ich den Ansatz, der auch von Herrn Professor [PAGE 144] Markus Reich vorgebracht wird - dass man bei den Gestehungskosten anhängen, dass man mit diesem Element ergänzend arbeiten muss -, für richtig. Ich bin der Meinung, dass dieses Element im weiteren Fortgang der Gesetzgebung eingebaut werden muss.

Der zweite Punkt, der meiner Meinung nach mangelhaft geregelt ist, ist der Ausschluss der Immobiliengesellschaften von einer Lösung im Fusionsbereich. Nach diesem Gesetz können Sie Immobiliengesellschaften praktisch nicht spalten, weil sofort abgerechnet werden muss. Es gibt aber keinen sachlichen Grund, dies im Immobilienbereich zu verunmöglichen, umso weniger, als dort die Grundstücksgewinnsteuer besteht. Die Gefahr, dass Steuerlücken entstehen, besteht also jedenfalls auf kantonaler Ebene nicht. Es ist auch so, dass bei den Immobiliengesellschaften ein Bedarf an Mobilisierung besteht; man müsste also bei Umstrukturierungen im Immobilienbereich mehr mobilisieren können. Dieses Problem ist nicht gelöst. Auch hier schliesse ich mich Herrn Professor Reich an. Auch dieser Punkt muss nochmals aufgegriffen werden.

Der letzte Punkt ist die Handänderungssteuer. Herr Cottier hat darauf hingewiesen, dass mit der Empfehlung eine Lösung ins Auge gefasst wird. Ich bin der Meinung, dass wir selbst aktiv werden könnten, dass uns Artikel 122 der Bundesverfassung auch erlaubt, aktiv zu werden. Es gibt übrigens bereits eine Bestimmung in der Bundesgesetzgebung, nämlich Artikel 14 Absatz 3 des Bankengesetzes, die den Kantonen in bestimmten Fällen - bei Umstrukturierungen von Banken - vorschreibt, auf die Handänderungssteuer zu verzichten. Es gibt keinen sachlichen Grund, in anderen Bereichen - hier im Fusionsgesetz, bei dem sich das gleiche Problem stellt - davon abzusehen. Auch das Thema Handänderungssteuer muss im weiteren Verfahren nochmals aufgegriffen werden. In vielen Fällen sind Handänderungssteuern von 1, 2 oder 3 Prozent ein grosses Hindernis bei der Realisierung einer sinnvollen Verbesserung der Unternehmensstruktur.

Diese drei Punkte sind meiner Meinung nach im weiteren Verfahren noch zu korrigieren. Ich habe sie jetzt quasi zuhanden der Materialien deponiert, damit man hier noch weiterarbeiten kann. Ich möchte aber klarstellen, dass das Gesetz als Ganzes nach meiner Überzeugung sowohl im zivilrechtlichen als auch im steuerrechtlichen Teil eine wesentliche Verbesserung der Situation in diesem Bereich bringt.