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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2010-12-16

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2010-12-16

Wortprotokoll

Der Kommissionssprecher hat soeben gesagt, es gehe beim Streichungsantrag der Minderheit zu Artikel 704 Absatz 1 Ziffer 10 um den Anwendungsbereich der gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen, es gehe also auch um Fragen der Transparenz, der Corporate Governance. Aber der Entscheid, den Sie hier fällen, hat auch auf die steuerrechtlichen Fragen eine Auswirkung, weil hier über die sehr hohen Vergütungen legiferiert wird und die sehr hohen Vergütungen bei den steuerrechtlichen Fragen auch im Zentrum stehen werden.

Die Minderheit Schweiger will den persönlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen über die sehr hohen Vergütungen auf börsenkotierte Gesellschaften beschränken. Deshalb beantragt sie die Streichung von Artikel 731c Absatz 2, und als Folge davon soll auch Artikel 704 Absatz 1 Ziffer 10 angepasst werden.

Der Bundesrat und Ihre Kommission für Rechtsfragen halten es für notwendig, den persönlichen Anwendungsbereich der sehr hohen Vergütungen auf sämtliche Aktiengesellschaften zu erstrecken, denn sehr hohe Vergütungen können nicht nur in Gesellschaften, deren Aktien an der Börse kotiert sind, problematisch sein. Es wurde immer wieder die Frage gestellt, inwiefern solche Vergütungen bei kleinen Familiengesellschaften problematisch sein können. Der Bundesrat ist der Meinung, dass sich diese Frage auch bei Familiengesellschaften, also bei nichtbörsenkotierten Gesellschaften stellen kann. Dort könnten sich Mehrheitsaktionäre hohe Saläre und Entschädigungen auszahlen und sozusagen die Minderheitsaktionäre ausbluten. Stellen Sie sich vor, der Mehrheitsaktionär sitzt im Verwaltungsrat und zahlt sich faktisch den ganzen Gewinn als Vergütung aus; dann wird für die Minderheit keine Dividende mehr übrig bleiben - ich sage nicht, dass das regelmässig getan wird, aber seien Sie sich bewusst, dass das Missbrauchspotenzial, das bei börsenkotierten Unternehmen besteht, auch bei nichtbörsenkotierten Unternehmen besteht.

Ich möchte noch Folgendes präzisieren: Es wurde jetzt von Herrn Ständerat Schweiger erwähnt, dass man, wenn diese Bestimmung auf nichtbörsenkotierte Unternehmen ausgeweitet wird, auch ein Vergütungsreglement machen muss. Dem ist aber nicht so, das hat mit dieser Bestimmung nichts zu tun; nichtbörsenkotierte Unternehmen müssen kein Vergütungsreglement machen, es sei denn, sie wollen von der Regel abweichen und schärfere Vorschriften erlassen, als sie im Gesetz vorgesehen sind. Ansonsten muss von nichtbörsenkotierten Unternehmen nicht zwingend ein Vergütungsreglement gemacht werden.

Ein weiterer Punkt ist die Frage der ungleichen Behandlung von börsenkotierten und nichtbörsenkotierten Unternehmen. Aus Sicht des Bundesrates gibt es keinen Grund, da eine Ungleichbehandlung vorzunehmen. Da muss der Grundsatz der Rechtsgleichheit gelten; es gibt keinen objektiven, sachlichen Grund, eine Ungleichbehandlung vorzunehmen. Deshalb sind der Bundesrat und Ihre Kommission der Meinung, dass hier eine Ausweitung erfolgen soll respektive dass keine Ungleichbehandlung von börsen- und nichtbörsenkotierten Unternehmen erfolgen soll.

Ich bitte Sie, die vorliegenden zwei Anträge der Minderheit Schweiger abzulehnen und bei der Fassung Ihrer Kommission für Rechtsfragen und damit mittelbar auch bei der parlamentarischen Initiative Ihrer WAK zu bleiben. Denn auch mit dem Tantiemenmodell, das in der Initiative Ihrer WAK vorgeschlagen wurde, waren sämtliche Aktiengesellschaften erfasst. Es würde also auch der parlamentarischen Initiative Ihrer WAK entsprechen.