Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2010-12-16
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2010-12-16
Wortprotokoll
Die Minderheit II will die Offenlegung der Vergütungen an die Geschäftsleitung einschränken respektive es beim geltenden Recht belassen. Gemäss Bundesrat und Ihrer Kommission für Rechtsfragen soll die Offenlegungsbestimmung zu den Vergütungen an die Mitglieder der Geschäftsleitung derjenigen für Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Beirates angepasst werden. Es soll anhand des Vergütungsberichtes insbesondere erkennbar sein, welches Geschäftsleitungsmitglied in welchem Umfang sehr hohe Vergütungen erhält. Im geltenden Recht muss im Hinblick auf die Geschäftsleitung nur der Gesamtbetrag und die höchste Einzelvergütung inklusive des Namens des entsprechenden Geschäftsleitungsmitgliedes offengelegt werden.
Auch wenn gemäss der Vorlage 1 und der Vorlage 2 die Generalversammlung grundsätzlich nur den Gesamtbetrag der gewöhnlichen und der sehr hohen Vergütungen genehmigen muss, müssen die Aktionäre erkennen können, welches Mitglied der Geschäftsleitung in welchem Umfang sehr hohe Vergütungen erhalten soll. Das ist zur Willensbildung der Aktionäre notwendig und entspricht übrigens dem, was bei einer modernen Corporate Governance üblich ist. Zum Argument, dass es sich hier um "naming and shaming" handle, würde ich sagen: Wer nichts zu verbergen hat, hat sich auch für nichts zu schämen.
Ich bitte Sie deshalb, den vorliegenden Minderheitsantrag abzulehnen und bei der Fassung des Bundesrates und beim Antrag Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu bleiben. Ihre Kommission für Rechtsfragen stellt diesen Antrag mit 8 zu 1 Stimmen.