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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2010-12-16

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2010-12-16

Wortprotokoll

Die Minderheit Schweiger möchte die Genehmigung der sehr hohen Vergütungen ausschliesslich bei Vorliegen eines Jahresverlustes oder einer Kapitalunterdeckung zwingend vorsehen. Der Bundesrat und Ihre Kommission für Rechtsfragen sind hingegen der [PAGE 1337] Ansicht, dass sehr hohe Vergütungen auch in Geschäftsjahren, in denen kein Jahresverlust und keine Kapitalunterdeckung vorliegen, der Generalversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden sollen, denn auch in erfolgreichen Jahren haben sehr hohe Vergütungen den Charakter einer Gewinnbeteiligung respektive einer Gewinnentnahme.

Bereits nach geltendem Recht muss die Generalversammlung die Jahresrechnung und sämtliche Arten der Gewinnverwendung genehmigen. Auch das Tantiemenmodell sieht eine allgemeine Genehmigungspflicht für sehr hohe Vergütungen vor. Da lehnt sich unser Vorschlag an das Tantiemenmodell an. Es rechtfertigt sich deshalb, eine allgemeine Pflicht zur Genehmigung sehr hoher Vergütungen - und nur darum geht es hier - einzuführen. Im Gegensatz zu Geschäftsjahren, in denen kein Jahresverlust und keine Kapitalunterdeckung vorliegen, muss die Generalversammlung den Genehmigungsentscheid aber nicht mit einem qualifizierten Mehr gemäss Artikel 704 Absatz 2 fällen. Es handelt sich also um eine differenzierte Regelung: Wenn ein Jahresverlust oder eine Kapitalunterdeckung vorliegt, braucht es ein qualifiziertes Mehr der Generalversammlung; wenn dies nicht der Fall ist, genügt ein einfaches Mehr.

Ich bitte Sie deshalb, den Minderheitsantrag abzulehnen und bei der Fassung Ihrer Kommission zu bleiben.

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