Stähelin Philipp · Ständerat · 2010-12-02
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-12-02
Wortprotokoll
Bei dieser parlamentarischen Initiative geht es um einen "Restposten" der Einführung des NFA. Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 - ich betone: 2003 - über den Finanz- und Lastenausgleich sieht bei Aufgaben, bei denen der Bund durch den NFA finanziell entlastet wird, eine Übergangsregelung vor, wonach Beitragsleistungen für Vorhaben, die der Bund vor dem Inkrafttreten des NFA rechtskräftig zugesichert hat, die aber erst nach dessen Inkrafttreten in Angriff genommen werden, nur geschuldet sind, wenn die Schlussabrechnung dem Bund innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten unterbreitet wird.
Der NFA ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten, die genannte Übergangsfrist läuft also am 31. Dezember dieses Jahres ab. Zu beachten ist indessen auch, dass diese übergangsrechtliche Frist schon auf den 1. April 2005 in Kraft gesetzt wurde. Insgesamt standen somit gegen sechs Jahre zur Verfügung, um solche Vorhaben zu realisieren und abzurechnen. Zudem wurde den Kantonen und den betreffenden Institutionen schon damals mitgeteilt, dass Bauverzögerungen wegen zu spätem Planungsbeginn, wegen der Ergreifung von Rechtsmitteln usw. keine Gründe für Fristverlängerungen darstellen könnten. Die genannte Regelung, Artikel 20 Buchstabe b des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich, ist zwar allgemein gefasst, betrifft aber im Wesentlichen nur Beitragsleistungen des Bundesamtes an Institutionen für Behinderte, also die kollektiven Leistungen der IV; andere Aufgabenbereiche werden nur ganz am Rande berührt.
In der Meinung, dass eine Reihe von Institutionen für Behinderte diese Frist bei Bau- und Renovationsprojekten nicht einhalten könne, reichte Nationalrat Robbiani am 11. Dezember 2009 die vorliegende parlamentarische Initiative ein, welche eine Verlängerung der Übergangsfrist um zwei Jahre bezweckt; Kollege Lombardi hat in unserem Rat eine gleichlautende Initiative (09.523) eingereicht. Die SGK des Nationalrates hat der Initiative Robbiani mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung Folge gegeben, und unsere SGK ist diesem Beschluss im Mai dieses Jahres gefolgt. Da damals nicht ganz klar war, wie viele Kantone und wie viele Institutionen betroffen sind, haben wir dabei eine Bestandesaufnahme bei den Kantonen gewünscht. Eine entsprechende Umfrage der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren ist in die Arbeit der SGK des Nationalrates eingeflossen. Auch haben wir bei unserem Folgegeben auf die Initiative Lombardi 09.523 hingewiesen, welche wir damit ebenfalls als behandelt betrachten würden.
Der Nationalrat ist in der Herbstsession entgegen dem Antrag des Bundesrates auf den von der SGK-NR ausgearbeiteten Erlassentwurf eingetreten und hat ihn in der Gesamtabstimmung mit 111 zu 69 Stimmen gutgeheissen.
Wie stellt sich die angesprochene Problematik heute realiter dar? Bei seinem Entscheid ist der Nationalrat davon ausgegangen, dass insgesamt dreizehn Institutionen die geltende Übergangsfrist nicht einhalten könnten: Vier könnten die Schlussabrechnung frühestens im Dezember 2010, möglicherweise aber auch nicht rechtzeitig einreichen, acht erst im Laufe des kommenden Jahres, eine erst 2013. Die zugesicherten Beiträge belaufen sich insgesamt auf 23,1 Millionen Franken, eine Summe, die bei einer Fristverlängerung voll und ganz von der IV getragen werden muss. Die Gründe für die Nichteinhaltung liegen gemäss Bericht der SGK des Nationalrates bei Einsprachen, bei Projektüberarbeitungen, bei einer Verschiebung der Kantonsbeitragsgewährung, bei Auflagen des Bundes, bei technischen oder organisatorischen Schwierigkeiten.
Inzwischen hat das Departement des Innern mit den von der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren aufgelisteten dreizehn Institutionen Kontakt aufnehmen und den aktuellen Sachverhalt abklären können. Nach Auskunft der betreffenden Verantwortlichen werden zehn Einrichtungen die Schlussabrechnung rechtzeitig eingereicht haben, ein weiteres Projekt wird nicht realisiert werden können. Es verbleiben also noch ganze zwei Institutionen. Deren eine, im Kanton Freiburg gelegen, wird nach dem neuesten Stand der Dinge den Schlusstermin einhalten können, habe ich mir sagen lassen. Die letzte, eine Tessiner Einrichtung, hat ihre Gesuchsunterlagen recht spät, erst gegen Ende 2007, und damit in klarer Kenntnis der Zeitverhältnisse eingereicht und scheint mit einer ganzen Reihe von Schwierigkeiten zu kämpfen. Bei den IV-Beiträgen geht es hier um etwas über eine Million Franken.
Damit hat sich der ganz grosse Teil des ursprünglichen Dossiers bereits erledigt, und im Grunde genommen geht es nun um eine Einzelfallgesetzgebung, was unseren Gepflogenheiten kaum entspricht. Dies ist einer der Gründe, weshalb Ihnen unsere Kommission mit 6 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen heute den Antrag auf Nichteintreten stellt.
Ein zweiter Grund liegt darin, dass die Spielregeln bei dieser Umsetzung des NFA seit langer Zeit, seit 2003, bekannt und seit 2005 rechtskräftig sind. Die zuständigen Behörden des Bundes haben in all dieser Zeit auch immer klare Positionen bezogen und konsequent gehandelt. Sie haben ihre Haltung gegenüber den Kantonen auf offizielle Anfragen 2006, 2007, 2008 und 2009 wiederholt und bekräftigt. Diese klare Linie würde mit einer Zustimmung zur Gesetzesänderung desavouiert, was zweifellos auch präjudizielle Wirkung auf andere Bereiche haben dürfte.
Allerdings sind in unserer Kommission auch dahingehend Meinungen geäussert worden, dass der Bundesrat im [PAGE 1086] verbleibenden Problemfeld noch eine pragmatische Lösung finden sollte, etwa eine Pro-rata-Ausrichtung nach dem Arbeitsfortschritt bis Ende 2010. Dies wiederum touchiert bereits Fragen der Gleichbehandlung aller infragekommenden Institutionen. Darin sieht die Kommissionsmehrheit den dritten wesentlichen Grund für das Nichteintreten. Zweifellos ist davon auszugehen, dass viele andere Institutionen ebenfalls noch Planungen und Gesuche eingereicht hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Übergangsfrist um weitere zwei Jahre verlängert werden könnte. Sie haben das nicht getan, haben dem geltenden Recht vertraut, dieses eingehalten und keine Projekte mehr eingereicht. Sie würden gewissermassen abgestraft, wenn wir auf den Entwurf eintreten würden, während jene belohnt würden, die sich nicht an die Spielregeln gehalten haben.
Natürlich kann nun der Einwand kommen, die Gründe für eine Verzögerung könnten ausserhalb der Handlungsmöglichkeiten der betreffenden Institution liegen. Hier ist man rasch auf glitschigem Boden. Gerade deshalb aber sind die Fristen vom Gesetzgeber sehr grosszügig gesetzt worden; faktisch sind es nicht drei, sondern sechs Jahre. Das ist sicherlich ausreichend. Bei dieser Ausgangslage muss die Gleichbehandlung der Institutionen, auch jener, die ihre Projekte angesichts der geltenden Übergangsbestimmung zurückgestellt haben, vorgehen.
Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen die Kommissionsmehrheit Nichteintreten auf die Änderung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich.