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preparatory:AB 115627

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-12-02

Wortprotokoll

Es geht hier um den Übergang zum System der Vollkapitalisierung. Der Nationalrat hat dabei den vom Ständerat übernommenen Bundesratsentwurf zu Absatz 2 hinsichtlich der Aufhebung der Staatsgarantie erweitert. Er beschloss auf Antrag der Kommission und ohne Ratsdiskussion, dass die Aufhebung der Staatsgarantie von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft erst dann erfolgen kann, wenn neben der Vollkapitalisierung auch eine volle Wertschwankungsreserve vorhanden ist. Ihre Kommission schliesst sich dieser Veränderung an und beantragt Ihnen, sich dem ebenfalls anzuschliessen. Es muss das Ziel einer jeden Kasse sein, ihren Deckungsgrad auf eine volle Kapitalisierung hinaufzuführen.

Zudem wurde beschlossen, dass ein Ausgangsdeckungsgrad nach Inkraftsetzung dieses Gesetzes nicht mehr unterschritten werden darf. Das ist zwar für öffentlich-rechtliche Kassen mit einem hohen Deckungsgrad relativ hart, bringt jedoch den Vorteil mit sich, dass sich so ausfinanzierte Kassen rascher von der Staatsgarantie befreien können. Die nun festgeschriebene Zielgrösse bei den Wertschwankungsreserven beträgt rund 15 Prozent. Sie ist jedoch sehr stark von der kasseninternen Struktur wie Alter der Versicherten, Verhältnis zwischen Aktiven und Rentnern, Strukturen der Anlagen usw. abhängig. Es ist am Pensionskassenexperten, zum gegebenen Zeitpunkt grünes Licht zu geben.